Rechtstracker.at

§ 33 BHV 1989

Fassungen
01.05.1996 bis 31.12.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3301.05.199631.12.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008
§ 3301.01.199030.04.1996 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.05.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Schulden betreffende Anordnungen

Paragraph 33, (1) Schulden des Bundes, die auf Grund einer erbrachten Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) die Pflicht des Bundes zur Erbringung einer Geldleistung begründen, sind vor Abfertigung der entsprechenden Geschäftsstücke der Buchhaltung oder Kasse zur Erfassung als Schuld gemäß Paragraph 64, bekanntzugeben. Gleichzubehandeln sind Fälle, bei denen im Zuge der Abwicklung eines Rechtsgeschäftes bereits eine Teilzahlungsverpflichtung des Bundes entsteht oder beim Abschluß von Rechtsgeschäften, denen ein Finanzierungsleasing (Mietkauf) oder eine Kaufoption zugrundeliegt, und der andere Vertragspartner die Leistung erbracht hat und unbeschadet des fehlenden rechtlichen Eigentums des Bundes an der erbrachten Leistung, eine Zahlungsverpflichtung vereinbart wird. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte, auf Grund deren der Bund Rechte erworben hat und bei deren Ausübung ihm Zahlungsverpflichtungen erwachsen.

  1. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins, sind sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn Schulden des Bundes durch Gesetz, durch verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen unmittelbar begründet werden und vollstreckbar sind.
  2. Absatz 3,Rechnungen von anderen Organen des Bundes oder von Dritten über deren erbrachte Leistungen, die entgegen den Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 11, nicht bei der Buchhaltung oder Kasse einlangen, sind sofort nach ihrem Einlangen ohne vorherige sachliche und rechnerische Prüfung gemäß den Paragraphen 112 und 113 der Buchhaltung oder Kasse zu übermitteln und erst nach ihrer Erfassung als Schuld an die zuständige Stelle (Paragraph 112,) weiterzuleiten.
  3. Absatz 4,Liegt einer Rechnung keine Bestellung gemäß Paragraph 31, zugrunde, so kann deren Übermittlung, abweichend von den Bestimmungen des Absatz 3,, durch den Auftragnehmer an die auftragsvergebende oder die Auftragsausführung prüfende Stelle selbst verlangt werden, wenn die sachliche Prüfung der Rechnung gemäß Paragraph 112, binnen zehn Arbeitstagen möglich ist; dies gilt auch in jenen Fällen, in denen Rechnungen bei einer nicht im gleichen Gebäude wie die Buchhaltung oder Kasse untergebrachten Stelle einlangen. Ist die sachliche Prüfung binnen zehn Arbeitstagen nicht möglich, ist die ungeprüfte Rechnung mit den erforderlichen Angaben der Buchhaltung oder Kasse zur Erfassung als Schuld gemäß Paragraph 64, unverzüglich zuzuleiten.
  4. Absatz 5,Langt eine Rechnung ohne vorherige schriftliche Bestellung ein und handelt es sich dabei um keine zulässige Ausnahme gemäß Paragraph 31, Abs. Ziffer eins bis 3, so hat der Anordnungsbefugte oder der, der den Auftrag erteilt hat, die maßgeblichen Gründe dafür auf der Rechnung festzuhalten; dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer 4,
  5. Absatz 6,Jede Rechnung ist von der Stelle, bei der sie eingelangt ist, mit einem Eingangsvermerk zu versehen, aus dem zumindest die Stelle und das Datum des Einlangens der Rechnung ersichtlich sein müssen.
  6. Absatz 7,Die Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz eins, letzter Satz und des Paragraph 32, Absatz 3, gelten sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2009

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12054898

Alte Dokumentnummer

N3199654392J