Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Einzahlungen betreffende Anordnungen
§ 34. (1) Die Anordnungen über den Empfang von Zahlungen sind anläßlich der Begründung von Forderungen gemäß § 32 und in den Fällen, in denen eine Forderung gemäß § 32 nicht vorausgegangen ist (§ 20 Abs. 8) unverzüglich nach Zahlungseingang der Buchhaltung oder Kasse bekanntzugeben. Diese Anordnungen sind ohne Rücksicht auf die Höhe der veranschlagten Einnahmen nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsgrundlage zu erlassen.Paragraph 34, (1) Die Anordnungen über den Empfang von Zahlungen sind anläßlich der Begründung von Forderungen gemäß Paragraph 32 und in den Fällen, in denen eine Forderung gemäß Paragraph 32, nicht vorausgegangen ist (Paragraph 20, Absatz 8,) unverzüglich nach Zahlungseingang der Buchhaltung oder Kasse bekanntzugeben. Diese Anordnungen sind ohne Rücksicht auf die Höhe der veranschlagten Einnahmen nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsgrundlage zu erlassen.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für den Fall, daß Einnahmen vor dem Fälligkeitszeitpunkt oder auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen oder vertraglicher Vereinbarungen im voraus zufließen.Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten auch für den Fall, daß Einnahmen vor dem Fälligkeitszeitpunkt oder auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen oder vertraglicher Vereinbarungen im voraus zufließen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Dokumentnummer
NOR12050273
Alte Dokumentnummer
N3198910251J