Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Vorbelastungen betreffende Anordnungen
§ 37. (1) Werden Verpflichtungen gemäß § 31 eingegangen, bei denen der Auftrag zur Leistungserbringung in einem künftigen Finanzjahr zu erfüllen ist oder bei denen die Zahlungsverpflichtung des Bundes für ein künftiges Finanzjahr begründet oder in Aussicht gestellt wird, so ist bei der Bekanntgabe der Verpflichtung an die Buchhaltung oder Kasse das Jahr der voraussichtlichen Leistungserfüllung anzuführen, sodaß die Buchhaltung oder Kasse diese als Vorbelastung gemäß § 67 erfassen kann. Bezieht sich eine Verpflichtung auf mehrere künftige Finanzjahre, so ist sie mit den auf die einzelnen Finanzjahre entfallenden Teilbeträgen darzustellen.Paragraph 37, (1) Werden Verpflichtungen gemäß Paragraph 31, eingegangen, bei denen der Auftrag zur Leistungserbringung in einem künftigen Finanzjahr zu erfüllen ist oder bei denen die Zahlungsverpflichtung des Bundes für ein künftiges Finanzjahr begründet oder in Aussicht gestellt wird, so ist bei der Bekanntgabe der Verpflichtung an die Buchhaltung oder Kasse das Jahr der voraussichtlichen Leistungserfüllung anzuführen, sodaß die Buchhaltung oder Kasse diese als Vorbelastung gemäß Paragraph 67, erfassen kann. Bezieht sich eine Verpflichtung auf mehrere künftige Finanzjahre, so ist sie mit den auf die einzelnen Finanzjahre entfallenden Teilbeträgen darzustellen.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Abs. 1 sind sinngemäß anzuwenden, wenn eine Schuld gemäß § 33 eingegangen wird und die Fälligkeit in einem künftigen Finanzjahr liegt, wobei der Buchhaltung oder Kasse deren Fälligkeitszeitpunkte bekanntzugeben sind. Dies gilt auch, wenn Finanzschulden durch ihre Aufnahme (Zahlungseingang) oder aus anderen im § 65 BHG genannten Gründen entstehen.Die Bestimmungen des Absatz eins, sind sinngemäß anzuwenden, wenn eine Schuld gemäß Paragraph 33, eingegangen wird und die Fälligkeit in einem künftigen Finanzjahr liegt, wobei der Buchhaltung oder Kasse deren Fälligkeitszeitpunkte bekanntzugeben sind. Dies gilt auch, wenn Finanzschulden durch ihre Aufnahme (Zahlungseingang) oder aus anderen im Paragraph 65, BHG genannten Gründen entstehen.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 36 Abs. 4 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 36, Absatz 4, gelten sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Dokumentnummer
NOR12050276
Alte Dokumentnummer
N3198910254J