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§ 37 BHV 1989

Fassungen
01.01.1990 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3701.01.199031.12.2008 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 570/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Vorbelastungen betreffende Anordnungen

Paragraph 37, (1) Werden Verpflichtungen gemäß Paragraph 31, eingegangen, bei denen der Auftrag zur Leistungserbringung in einem künftigen Finanzjahr zu erfüllen ist oder bei denen die Zahlungsverpflichtung des Bundes für ein künftiges Finanzjahr begründet oder in Aussicht gestellt wird, so ist bei der Bekanntgabe der Verpflichtung an die Buchhaltung oder Kasse das Jahr der voraussichtlichen Leistungserfüllung anzuführen, sodaß die Buchhaltung oder Kasse diese als Vorbelastung gemäß Paragraph 67, erfassen kann. Bezieht sich eine Verpflichtung auf mehrere künftige Finanzjahre, so ist sie mit den auf die einzelnen Finanzjahre entfallenden Teilbeträgen darzustellen.

  1. Absatz 2,Die Bestimmungen des Absatz eins, sind sinngemäß anzuwenden, wenn eine Schuld gemäß Paragraph 33, eingegangen wird und die Fälligkeit in einem künftigen Finanzjahr liegt, wobei der Buchhaltung oder Kasse deren Fälligkeitszeitpunkte bekanntzugeben sind. Dies gilt auch, wenn Finanzschulden durch ihre Aufnahme (Zahlungseingang) oder aus anderen im Paragraph 65, BHG genannten Gründen entstehen.
  2. Absatz 3,Die Bestimmungen des Paragraph 36, Absatz 4, gelten sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2009

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12050276

Alte Dokumentnummer

N3198910254J