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§ 38 BHV 1989

Fassungen
01.05.1996 bis 31.12.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3801.05.199631.12.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008
§ 3801.01.199030.04.1996 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.05.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Ausnahmen vom Erfordernis des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages

Paragraph 38, (1) In folgenden Fällen dürfen von der Buchhaltung, Kasse oder Zahlstelle Zahlungen ohne schriftliche Anordnung angenommen oder geleistet werden, wenn

  1. Ziffer eins
    Sachen des Bundes erworben oder Dienstleistungen des Bundes in Anspruch genommen werden, bei denen zur Sicherung des Zahlungseinganges oder nach dem Handelsbrauch Sofortzahlung gegen Erteilung einer Zahlungsbestätigung erfolgt;
  2. Ziffer 2
    die Buchung der laufenden Zahlungseingänge auf Grund vorheriger finanzieller Ansprüche des Bundes unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt erfolgt;
  3. Ziffer 3
    Zahlungsverpflichtungen des Bundes auf Grund gesetzlicher oder genereller verwaltungsbehördlicher Verfügungen unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt ermittelt werden.
  1. Absatz 2,Die im Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Fälle sind in den gemäß Paragraph 56, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof für die automationsunterstützten Verfahren zu erlassenden Sondervorschriften zu regeln, wobei sicherzustellen ist, daß der Buchhaltung oder Kasse entsprechende Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, aus denen die im Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 enthaltenen Angaben bestimmbar sind.
  2. Absatz 3,Verfügungen, die im Zusammenhang mit der Genehmigung und Ermittlung der Jahres- und Monatsvoranschlagsbeträge und der sonstigen Verfügungen zu deren Erhöhung oder Verminderung stehen, bedürfen keines Verrechnungsauftrages, sondern können formlos, jedoch in schriftlicher Form, erteilt werden.

Schlagworte

ZVA, Jahresvoranschlagsbetrag, Zahlungsauftrag

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2009

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12054900

Alte Dokumentnummer

N3199654394J