Rechtstracker.at

§ 3 BHV 1989

Fassungen
01.01.1990 bis 30.04.1996 — BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.05.199631.12.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008
§ 301.01.199030.04.1996 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 570/1989

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

römisch zwei. ABSCHNITT

Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung

Organisation und Aufgaben der anweisenden Organe und des

Haushaltsreferenten

Paragraph 3, (1) Anweisende Organe sind die in Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 BHG genannten Organe sowie jene Organe, denen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, BHG vom zuständigen haushaltsleitenden Organ durch Verordnung Aufgaben gemäß Paragraph 5, Absatz 4, BHG übertragen werden. Bei der Aufgabenübertragung ist sicherzustellen, daß die zu anweisenden Organen ernannten Dienststellen oberste Dienstbehörden nach dem Dienstrechtsverfahrensgesetz oder nachgeordnete Dienstbehörden im Sinne der Dienstrechtsverfahrensverordnung sind bzw. daß diese Dienstbehörden auch zu anweisenden Organen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 4, BHG ernannt werden.

  1. Absatz 2,Anweisende Organe gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5, BHG sind alle übrigen Organe, denen vom zuständigen haushaltsleitenden Organ nur einzelne der in Paragraph 5, Absatz 4, BHG genannten Aufgaben übertragen werden (anweisungsermächtigte Organe). Dabei ist festzulegen, mit welchem anweisenden Organ dieses Organ abzurechnen hat.
  2. Absatz 3,In Erfüllung der im Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 2 bis 4 BHG genannten Aufgaben hat das anweisende Organ dafür zu sorgen, daß den ausführenden Organen die zur ordnungsgemäßen und fristgerechten Ausführung erforderlichen Geschäftsstücke, Belege und sonstigen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Alle diesbezüglichen Geschäftsstücke sind vor ihrer Abfertigung den jeweiligen ausführenden Organen zuzuleiten.
  3. Absatz 4,Unbeschadet der Bestimmungen über die Ausstellung von Ersatzaufträgen gemäß Paragraph 29 und über die Ausnahmen vom Erfordernis des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages gemäß Paragraph 38, obliegt dem anweisenden Organ die Erlassung von Anordnungen im Gebarungsvollzug, wenn
    1. Ziffer eins
      Einnahmen anzunehmen oder Ausgaben zu leisten sind;
    2. Ziffer 2
      Forderungen begründet oder Schulden eingegangen werden;
    3. Ziffer 3
      Berechtigungen begründet oder Verpflichtungen eingegangen oder in Aussicht gestellt werden;
    4. Ziffer 4
      gemäß Paragraph 16, Absatz 2, BHG nicht zu veranschlagende Einnahmen oder Ausgaben zurückgezahlt werden;
    5. Ziffer 5
      bereits erfaßte Berechtigungen, Verpflichtungen, Forderungen oder Schulden richtiggestellt oder aufgehoben und Einnahmen oder Ausgaben widerrufen werden;
    6. Ziffer 6
      Forderungen abgeschrieben werden;
    7. Ziffer 7
      finanzielle Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen des Bundes unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltführung zuständigen Organs (Paragraph 17,) automationsunterstützt ermittelt werden;
    8. Ziffer 8
      sonstige Buchungen durchzuführen sind, die die Ergebnisse in den Verrechnungsaufschreibungen ändern;
    9. Ziffer 9
      Sachen anzunehmen oder abzugeben sind.
  4. Absatz 5,Beziehen sich Anordnungen gemäß Absatz 4, Ziffer 2, 3, 5, 6 und 8 auf künftige Finanzjahre, so sind im Zahlungs- und Verrechnungsauftrag die auf die einzelnen Finanzjahre entfallenden Beträge nach ihrer Leistungspflicht oder Fälligkeit aufzuteilen.
  5. Absatz 6,Ist bei dem einer Anordnung zugrundeliegenden Geschäftsfall auf Grund der Haushaltsvorschriften die Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen oder mit einem anderen haushaltsleitenden Organ erforderlich, so ist das hergestellte Einvernehmen auf dem Zahlungs- und Verrechnungsauftrag ersichtlich zu machen.
  6. Absatz 7,Dem anweisenden Organ obliegt im Zusammenhang mit Forderungen des Bundes nach Maßgabe des Paragraph 39, Absatz 3 und Paragraph 61, Absatz 6, BHG die Entscheidung über die Art und den Zeitpunkt ihrer Erfüllung, soweit jene nicht an die Zustimmung des haushaltsleitenden Organs oder des Bundesministers für Finanzen gebunden ist.
  7. Absatz 8,Bei einer Zahlungsverpflichtung des Bundes hat das anweisende Organ Art und Zeitpunkt ihrer Erfüllung festzulegen, soweit dies nicht allgemein durch gesetzliche oder verwaltungsbehördliche Vorschriften, durch gerichtliche Verfügungen oder durch Bescheide festgelegt oder vertraglich vereinbart ist. Bei einer Verpflichtung des Bundes als Drittschuldner ist diese Aufgabe von der Buchhaltung wahrzunehmen.
  8. Absatz 9,Dem anweisenden Organ obliegen über Auftrag des jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organs die Eröffnung eines sonstigen Kontos bei einer Kreditunternehmung (Bank) gemäß Paragraph 71, Absatz 2, letzter Satz BHG und des Paragraph 41, Absatz 4, sowie dessen Schließung.
  9. Absatz 10,Die Errichtung von Zahlstellen sowie die Regelung ihrer Aufgaben obliegen dem anweisenden Organ unter Mitwirkung der Buchhaltung oder Kasse; für die Regelung der Aufgaben ist die Zustimmung des haushaltsleitenden Organs erforderlich.
  10. Absatz 11,Die haushaltsleitenden Organe gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, BHG haben zur Erfüllung der in Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins bis 5 BHG genannten Aufgaben einen Haushaltsreferenten zu bestellen. Bei der Besorgung dieser Aufgaben hat der Haushaltsreferent insbesondere an der Erstellung der Budgetprognose, des Investitionsprogramms, der Vorbereitung des Bundesvoranschlagsentwurfes und des Entwurfes des Stellenplans für den Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organs mitzuwirken sowie die Unterlagen für die Durchführung des Stellenplans an den Bundeskanzler und den Bundesminister für Finanzen auf deren Ersuchen zu übermitteln. Weiters hat der Haushaltsreferent den Monatsvoranschlag des haushaltsleitenden Organs gemäß Paragraph 51, BHG, welcher die Einnahmen und Ausgaben aller anweisenden Organe im Bereich des haushaltsleitenden Organs zu enthalten hat, aufzustellen und diesen dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Der Haushaltsreferent hat die Inanspruchnahme der Monats- und Jahresvoranschlagsbeträge zu überwachen; Überschreitungen dieser Voranschlagsbeträge dürfen nur mit Zustimmung des Haushaltsreferenten durchgeführt werden. Bei nachträglich festgestellten Überschreitungen hat der Haushaltsreferent entsprechende Maßnahmen zu deren Bedeckung einzuleiten. Alle Geschäftsstücke, die sich auf nur innerhalb der Verwaltung auswirkende Maßnahmen zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagsbeträge beziehen, sind dem Haushaltsreferenten vor einer allfälligen Abfertigung zuzuleiten. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen eine Mitwirkungsbefugnis des Bundesministers für Finanzen in Angelegenheiten der Haushaltsführung besteht. Zur Aufstellung der Monatsnachweisungen gemäß den Paragraphen 83 bis 86 BHG und der Abschlußrechnungen gemäß den Paragraphen 93 bis 96 BHG und ihrer Erläuterungen kann das haushaltsleitende Organ für seinen Wirkungsbereich den Haushaltsreferenten mitbefassen. Die Aufgaben des Haushaltsreferenten beziehen sich auch auf die Bundesbetriebe gemäß Paragraph 4, Absatz 5, BHG, sofern diesen nicht gemäß Paragraph 5, Absatz 3, BHG die Aufgaben übertragen wurden.
  11. Absatz 12,Führt ein anweisendes Organ die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so sind die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, daß die dem anweisenden Organ zukommenden Aufgaben von dem Organ zu besorgen sind, dem die Geschäftsführung übertragen ist.

Anmerkung

Bank seit 1. 1. 1994 Kreditinstitut (vgl. Art. I § 104, BGBl.
Nr. 532/1993)

Schlagworte

ZVA

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12050242

Alte Dokumentnummer

N3198910220J