(11)Absatz 11,Die haushaltsleitenden Organe gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 BHG haben zur Erfüllung der in § 5 Abs. 3 Z 1 bis 6 BHG genannten Aufgaben einen Haushaltsreferenten zu bestellen. Bei der Besorgung dieser Aufgaben hat der Haushaltsreferent die den Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organes betreffenden voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen einschließlich der in Aussicht genommenen rechtsetzenden und sonstigen Maßnahmen und Vorhaben mindestens für den Zeitraum des laufenden und der nächsten drei Finanzjahre zu ermitteln. Weiters hat der Haushaltsreferent an der Erstellung des Budgetprogrammes, des Budgetberichtes, der Vorbereitung des Bundesvoranschlagsentwurfes und des Entwurfes des Stellenplanes, des Fahrzeugplanes sowie des Planes für Datenverarbeitungsanlagen für den Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organes mitzuwirken sowie die Unterlagen darüber dem Bundeskanzler und/oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Weiters hat der Haushaltsreferent den Monatsvoranschlag des haushaltsleitenden Organs gemäß § 51 BHG, welcher die Einnahmen und Ausgaben aller anweisenden Organe im Bereich des haushaltsleitenden Organs zu enthalten hat, aufzustellen und diesen dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Der Haushaltsreferent hat die Inanspruchnahme der Monats- und Jahresvoranschlagsbeträge zu überwachen; Überschreitungen dieser Voranschlagsbeträge dürfen nur mit Zustimmung des Haushaltsreferenten durchgeführt werden. Bei nachträglich festgestellten Überschreitungen hat der Haushaltsreferent entsprechende Maßnahmen zu deren Bedeckung einzuleiten. Alle Geschäftsstücke, die sich auf nur innerhalb der Verwaltung auswirkende Maßnahmen zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagsbeträge beziehen, sind dem Haushaltsreferenten vor einer allfälligen Abfertigung zuzuleiten. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen eine Mitwirkungsbefugnis des Bundesministers für Finanzen in Angelegenheiten der Haushaltsführung besteht. Zur Aufstellung der Monatsnachweisungen gemäß den §§ 83 bis 86 BHG und der Abschlußrechnungen gemäß den §§ 93 bis 96 BHG und ihrer Erläuterungen kann das haushaltsleitende Organ für seinen Wirkungsbereich den Haushaltsreferenten mitbefassen. Die Aufgaben des Haushaltsreferenten beziehen sich auch auf die Bundesbetriebe gemäß § 4 Abs. 5 BHG, sofern diesen nicht gemäß § 5 Abs. 3 BHG die Aufgaben übertragen wurden.Die haushaltsleitenden Organe gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, BHG haben zur Erfüllung der in Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins bis 6 BHG genannten Aufgaben einen Haushaltsreferenten zu bestellen. Bei der Besorgung dieser Aufgaben hat der Haushaltsreferent die den Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organes betreffenden voraussichtlichen Ausgaben und Einnahmen einschließlich der in Aussicht genommenen rechtsetzenden und sonstigen Maßnahmen und Vorhaben mindestens für den Zeitraum des laufenden und der nächsten drei Finanzjahre zu ermitteln. Weiters hat der Haushaltsreferent an der Erstellung des Budgetprogrammes, des Budgetberichtes, der Vorbereitung des Bundesvoranschlagsentwurfes und des Entwurfes des Stellenplanes, des Fahrzeugplanes sowie des Planes für Datenverarbeitungsanlagen für den Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organes mitzuwirken sowie die Unterlagen darüber dem Bundeskanzler und/oder dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Weiters hat der Haushaltsreferent den Monatsvoranschlag des haushaltsleitenden Organs gemäß Paragraph 51, BHG, welcher die Einnahmen und Ausgaben aller anweisenden Organe im Bereich des haushaltsleitenden Organs zu enthalten hat, aufzustellen und diesen dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln. Der Haushaltsreferent hat die Inanspruchnahme der Monats- und Jahresvoranschlagsbeträge zu überwachen; Überschreitungen dieser Voranschlagsbeträge dürfen nur mit Zustimmung des Haushaltsreferenten durchgeführt werden. Bei nachträglich festgestellten Überschreitungen hat der Haushaltsreferent entsprechende Maßnahmen zu deren Bedeckung einzuleiten. Alle Geschäftsstücke, die sich auf nur innerhalb der Verwaltung auswirkende Maßnahmen zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagsbeträge beziehen, sind dem Haushaltsreferenten vor einer allfälligen Abfertigung zuzuleiten. Dies gilt auch in jenen Fällen, in denen eine Mitwirkungsbefugnis des Bundesministers für Finanzen in Angelegenheiten der Haushaltsführung besteht. Zur Aufstellung der Monatsnachweisungen gemäß den Paragraphen 83 bis 86 BHG und der Abschlußrechnungen gemäß den Paragraphen 93 bis 96 BHG und ihrer Erläuterungen kann das haushaltsleitende Organ für seinen Wirkungsbereich den Haushaltsreferenten mitbefassen. Die Aufgaben des Haushaltsreferenten beziehen sich auch auf die Bundesbetriebe gemäß Paragraph 4, Absatz 5, BHG, sofern diesen nicht gemäß Paragraph 5, Absatz 3, BHG die Aufgaben übertragen wurden.