Rechtstracker.at

§ 40 BHV 1989

Fassungen
01.05.1996 bis 31.12.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4001.05.199631.12.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008
§ 4001.01.199030.04.1996 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.05.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

römisch vier. ABSCHNITT

Zahlungsverkehr

Grundsätze für den Zahlungsverkehr

Paragraph 40, (1) Der Zahlungsverkehr des Bundes ist grundsätzlich bargeldlos abzuwickeln und obliegt den Buchhaltungen und Kassen. Unter bargeldlos ist die Durchführung von Zahlungen von oder auf Konten der Bundesdienststellen bei Kreditunternehmungen (Banken) zu verstehen, gleichgültig ob der Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte den Betrag im Wege eines Postamtes oder einer Kreditunternehmung (Bank) bar einzahlt oder erhält.

  1. Absatz 2,Der Barzahlungsverkehr, insbesondere die Vornahme von Barauszahlungen, hat nur im unumgänglich notwendigen Ausmaß zu erfolgen und obliegt den Buchhaltungen, Kassen und Zahlstellen.
  2. Absatz 3,Führt ein anweisendes Organ die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes auch für den Zahlungsverkehr dieses Rechtsträgers, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist.

Anmerkung

Bank seit 1. 1. 1994 Kreditinstitut (vgl. Art. I § 104, BGBl.
Nr. 532/1993)

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2009

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12054901

Alte Dokumentnummer

N3199654395J