Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 40Paragraph 40
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
IV. ABSCHNITTrömisch vier. ABSCHNITT
Zahlungsverkehr
Grundsätze für den Zahlungsverkehr
§ 40. (1) Der Zahlungsverkehr des Bundes ist grundsätzlich bargeldlos abzuwickeln und obliegt den Buchhaltungen und Kassen. Unter bargeldlos ist die Durchführung von Zahlungen von oder auf Konten der Bundesdienststellen bei Kreditunternehmungen (Banken) zu verstehen, gleichgültig ob der Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte den Betrag im Wege eines Postamtes oder einer Kreditunternehmung (Bank) bar einzahlt oder erhält.Paragraph 40, (1) Der Zahlungsverkehr des Bundes ist grundsätzlich bargeldlos abzuwickeln und obliegt den Buchhaltungen und Kassen. Unter bargeldlos ist die Durchführung von Zahlungen von oder auf Konten der Bundesdienststellen bei Kreditunternehmungen (Banken) zu verstehen, gleichgültig ob der Zahlungspflichtige oder Empfangsberechtigte den Betrag im Wege eines Postamtes oder einer Kreditunternehmung (Bank) bar einzahlt oder erhält.
(2)Absatz 2,Der Barzahlungsverkehr, insbesondere die Vornahme von Barauszahlungen, hat nur im unumgänglich notwendigen Ausmaß zu erfolgen und obliegt den Buchhaltungen, Kassen und Zahlstellen.
(3)Absatz 3,Führt ein anweisendes Organ die Geschäfte eines anderen Rechtsträgers, so gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes auch für den Zahlungsverkehr dieses Rechtsträgers, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist.
Anmerkung
Bank seit 1. 1. 1994 Kreditinstitut (vgl. Art. I § 104, BGBl.
Nr. 532/1993)
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Dokumentnummer
NOR12054901
Alte Dokumentnummer
N3199654395J