Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Bargeldloser Zahlungsverkehr
§ 41. (1) Der bargeldlose Zahlungsverkehr ist von der Buchhaltung im Wege des bei der ÖPSK oder der OeNB eröffneten Subkontos, jener der Kasse im Wege eines Nebenkontos, oder eines sonstigen Kontos bei einer Kreditunternehmung (Bank) abzuwickeln. Über die bei der ÖPSK errichteten Konten sind der Zahlungsverkehr im Inland und der Zahlungsverkehr in das Ausland, sofern dieser wiederkehrende Zahlungen oder Zahlungen an ausländische Postanschriften betrifft, abzuwickeln. Über die bei der OeNB errichteten Konten ist der übrige Zahlungsverkehr in das Ausland abzuwickeln. In Ausnahmefällen kann, wenn dies der früheren Verfügbarkeit der Geldmittel für den Bund oder zur Beschleunigung von Auszahlungen dient, der Zahlungsverkehr im Inland auch im Wege der OeNB durchgeführt werden. Ist für eine Kasse kein Nebenkonto bei der OeNB errichtet, so ist der Zahlungsverkehr in das Ausland im Wege der ÖPSK zu vollziehen.Paragraph 41, (1) Der bargeldlose Zahlungsverkehr ist von der Buchhaltung im Wege des bei der ÖPSK oder der OeNB eröffneten Subkontos, jener der Kasse im Wege eines Nebenkontos, oder eines sonstigen Kontos bei einer Kreditunternehmung (Bank) abzuwickeln. Über die bei der ÖPSK errichteten Konten sind der Zahlungsverkehr im Inland und der Zahlungsverkehr in das Ausland, sofern dieser wiederkehrende Zahlungen oder Zahlungen an ausländische Postanschriften betrifft, abzuwickeln. Über die bei der OeNB errichteten Konten ist der übrige Zahlungsverkehr in das Ausland abzuwickeln. In Ausnahmefällen kann, wenn dies der früheren Verfügbarkeit der Geldmittel für den Bund oder zur Beschleunigung von Auszahlungen dient, der Zahlungsverkehr im Inland auch im Wege der OeNB durchgeführt werden. Ist für eine Kasse kein Nebenkonto bei der OeNB errichtet, so ist der Zahlungsverkehr in das Ausland im Wege der ÖPSK zu vollziehen.
(2)Absatz 2,Zu den als Sammelkonten für den Zahlungsverkehr des Bundes und zur Zusammenfassung der Zahlungsmittel dienenden Hauptkonten des Bundes bei der ÖPSK und OeNB sind für die Buchhaltungen Subkonten einzurichten. Zu den als Sammelkonten dienenden Subkonten sind für die Kassen Nebenkonten einzurichten. Die Summen der Gut- und Lastschriften jedes Nebenkontos werden taggleich auf das jeweilige Subkonto, die der Subkonten taggleich auf das Hauptkonto übertragen, sodaß die Sub- und Nebenkonten keine Guthaben aufweisen. Über die Gut- und Lastschriften auf den Sub- und Nebenkonten werden die Buchhaltung und Kasse durch Übermittlung von Kontoauszügen verständigt. In den Kontoauszügen der Sammelkonten sind die Tagesumsatzsummen der Gut- und Lastschriften der zugehörigen Sub- oder Nebenkonten enthalten.
(3)Absatz 3,Die Eröffnung eines Subkontos bei der ÖPSK und der OeNB wird vom Bundesminister für Finanzen anläßlich der Errichtung einer Buchhaltung veranlaßt. Die Eröffnung eines Nebenkontos bei der ÖPSK und der OeNB für eine Kasse wird vom Bundesminister für Finanzen über Antrag des anweisenden Organs im Wege seines haushaltsleitenden Organs veranlaßt.
(4)Absatz 4,Die Eröffnung eines anderen Kontos als die im Abs. 3 genannten Konten bei der ÖPSK, OeNB oder eines sonstigen Kontos bei einer Kreditunternehmung (Bank) bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen. Der Antrag auf Eröffnung eines solchen Kontos ist vom anweisenden Organ im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs an den Bundesminister für Finanzen zu stellen. Die Kontoeröffnung ist nach dessen Zustimmung vom anweisenden Organ über Auftrag des jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organs zu veranlassen. Der Bundesminister für Finanzen darf der Eröffnung eines sonstigen Kontos nur zustimmen, wenn die zu erwartenden Guthabensbestände auf den Konten für die Zusammenfassung und die allgemeine Verfügbarkeit der Zahlungsmittel des Bundes gemäß § 71 Abs. 2 BHG unbedeutend sind und durch die besonderen örtlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs die Führung eines sonstigen Kontos wirtschaftlicher und zweckmäßiger ist oder zur Anlegung der Geldmittel des Bundes gemäß § 40 Abs. 3 BHG dienen.Die Eröffnung eines anderen Kontos als die im Absatz 3, genannten Konten bei der ÖPSK, OeNB oder eines sonstigen Kontos bei einer Kreditunternehmung (Bank) bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen. Der Antrag auf Eröffnung eines solchen Kontos ist vom anweisenden Organ im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs an den Bundesminister für Finanzen zu stellen. Die Kontoeröffnung ist nach dessen Zustimmung vom anweisenden Organ über Auftrag des jeweils zuständigen haushaltsleitenden Organs zu veranlassen. Der Bundesminister für Finanzen darf der Eröffnung eines sonstigen Kontos nur zustimmen, wenn die zu erwartenden Guthabensbestände auf den Konten für die Zusammenfassung und die allgemeine Verfügbarkeit der Zahlungsmittel des Bundes gemäß Paragraph 71, Absatz 2, BHG unbedeutend sind und durch die besonderen örtlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs die Führung eines sonstigen Kontos wirtschaftlicher und zweckmäßiger ist oder zur Anlegung der Geldmittel des Bundes gemäß Paragraph 40, Absatz 3, BHG dienen.
(5)Absatz 5,Dem Antrag auf Eröffnung eines Nebenkontos gemäß Abs. 3 oder sonstigen Kontos gemäß Abs. 4 haben Untersuchungen der zuständigen Buchhaltung voranzugehen, ob der Vollzug der Gebarung des in Betracht kommenden anweisenden Organs nicht auf andere Weise oder im Wege eines anderen ausführenden Organs des gleichen oder eines anderen Verwaltungszweiges möglich ist und ob die personellen Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Vollzug gegeben sind. Das Ergebnis der Untersuchungen ist dem Antrag anzuschließen (§ 6 Abs. 1 Z 8).Dem Antrag auf Eröffnung eines Nebenkontos gemäß Absatz 3, oder sonstigen Kontos gemäß Absatz 4, haben Untersuchungen der zuständigen Buchhaltung voranzugehen, ob der Vollzug der Gebarung des in Betracht kommenden anweisenden Organs nicht auf andere Weise oder im Wege eines anderen ausführenden Organs des gleichen oder eines anderen Verwaltungszweiges möglich ist und ob die personellen Voraussetzungen für einen ordnungsgemäßen Vollzug gegeben sind. Das Ergebnis der Untersuchungen ist dem Antrag anzuschließen (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8,).
(6)Absatz 6,Sind die Voraussetzungen für die Weiterführung eines Kontos nicht mehr gegeben, so ist dieses unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Abs. 3 und 4 von dem Organ, das die Eröffnung veranlaßt hat, bei der entsprechenden Kreditunternehmung (Bank) umgehend zu schließen, wobei Verfügungen über die Verwendung eines allfälligen Guthabens bei sonstigen Konten und über die Behandlung weiterer Zahlungseingänge zu treffen sind. Von der Schließung ist der Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu benachrichtigen.Sind die Voraussetzungen für die Weiterführung eines Kontos nicht mehr gegeben, so ist dieses unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Absatz 3 und 4 von dem Organ, das die Eröffnung veranlaßt hat, bei der entsprechenden Kreditunternehmung (Bank) umgehend zu schließen, wobei Verfügungen über die Verwendung eines allfälligen Guthabens bei sonstigen Konten und über die Behandlung weiterer Zahlungseingänge zu treffen sind. Von der Schließung ist der Bundesminister für Finanzen unverzüglich zu benachrichtigen.
(7)Absatz 7,Alle von der ÖPSK, OeNB und einer sonstigen Kreditunternehmung (Bank) in der Dienststelle einlangenden Poststücke sind ungesäumt und ungeöffnet dem Buchhaltungsvorstand oder Kassenleiter zuzuleiten. Dieser hat den Inhalt auf Grund der Unterlagen auf Vollständigkeit zu prüfen. Bei Kontoauszügen ist überdies auf deren fortlaufende Numerierung zu achten.
(8)Absatz 8,Für die Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs über die bei den Kreditunternehmungen (Banken) geführten Konten gelten neben deren Geschäftsbedingungen die Bestimmungen dieses Abschnittes.
(9)Absatz 9,Die Bestimmungen der Abs. 4 und 6 bis 8 gelten auch für den Zahlungsverkehr der von Organen des Bundes verwalteten Rechtsträger mit der Maßgabe, daß für die Eröffnung eines Kontos bei einer Kreditunternehmung (Bank) die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen nicht erforderlich ist.Die Bestimmungen der Absatz 4 und 6 bis 8 gelten auch für den Zahlungsverkehr der von Organen des Bundes verwalteten Rechtsträger mit der Maßgabe, daß für die Eröffnung eines Kontos bei einer Kreditunternehmung (Bank) die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen nicht erforderlich ist.
Anmerkung
Bank seit 1. 1. 1994 Kreditinstitut (vgl. Art. I § 104, BGBl.
Nr. 532/1993)
Dokumentnummer
NOR12050280
Alte Dokumentnummer
N3198910258J