(3)Absatz 3,Barauszahlungen dürfen nur in jenen Fällen geleistet werden, in denen der Empfangsberechtigte die besondere Dringlichkeit glaubhaft macht, Zahlungsbegünstigungen für den Bund erreicht werden oder die Barzahlung dem Handelsbrauch entspricht und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Vor jeder Auszahlung hat sich der Kassier zu überzeugen, ob der Empfänger zum Geldempfang berechtigt ist. Bestehen Zweifel, so ist beim Anordnungsbefugten, der die Anordnung erlassen hat, rückzufragen. Der Empfänger hat, wenn seine Empfangsberechtigung nicht außer Zweifel steht, durch Urkunden oder durch einen Zeugen, der dem Kassier persönlich bekannt sein muß, nachzuweisen, daß er die empfangsberechtigte Person ist. Soweit an einen anderen Übernahmsberechtigten auszuzahlen ist, hat dieser außer seiner Nämlichkeit auch die Übernahmsberechtigung (zB Vollmacht) nachzuweisen und den Empfang auf der Auszahlungsbestätigung gemäß Abs. 5 mit einem entsprechenden Zusatz (zB in Vertretung, im Auftrag, in Vollmacht) zu unterfertigen. Bei Auszahlung an Empfänger, die des Schreibens unkundig sind oder die aus anderen Gründen keine Unterschrift leisten können, hat an die Stelle der Unterschrift ein Handzeichen zu treten, wobei die Identität durch einen Zeugen nachzuweisen und auf der Auszahlungsbestätigung festzuhalten ist.Barauszahlungen dürfen nur in jenen Fällen geleistet werden, in denen der Empfangsberechtigte die besondere Dringlichkeit glaubhaft macht, Zahlungsbegünstigungen für den Bund erreicht werden oder die Barzahlung dem Handelsbrauch entspricht und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Vor jeder Auszahlung hat sich der Kassier zu überzeugen, ob der Empfänger zum Geldempfang berechtigt ist. Bestehen Zweifel, so ist beim Anordnungsbefugten, der die Anordnung erlassen hat, rückzufragen. Der Empfänger hat, wenn seine Empfangsberechtigung nicht außer Zweifel steht, durch Urkunden oder durch einen Zeugen, der dem Kassier persönlich bekannt sein muß, nachzuweisen, daß er die empfangsberechtigte Person ist. Soweit an einen anderen Übernahmsberechtigten auszuzahlen ist, hat dieser außer seiner Nämlichkeit auch die Übernahmsberechtigung (zB Vollmacht) nachzuweisen und den Empfang auf der Auszahlungsbestätigung gemäß Absatz 5, mit einem entsprechenden Zusatz (zB in Vertretung, im Auftrag, in Vollmacht) zu unterfertigen. Bei Auszahlung an Empfänger, die des Schreibens unkundig sind oder die aus anderen Gründen keine Unterschrift leisten können, hat an die Stelle der Unterschrift ein Handzeichen zu treten, wobei die Identität durch einen Zeugen nachzuweisen und auf der Auszahlungsbestätigung festzuhalten ist.