Rechtstracker.at

§ 43 BHV 1989

Fassungen
01.04.1992 bis 31.12.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4301.04.199231.12.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008
§ 4301.01.199031.03.1992 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 43

Inkrafttretensdatum

01.04.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Barzahlungsverkehr

Paragraph 43, (1) Der Barzahlungsverkehr ist bei den Buchhaltungen, Kassen und Zahlstellen von den dazu bestimmten Bediensteten (Kassiere) zu besorgen. Die Namen der hiezu berechtigten Bediensteten und ihre Unterschriftsproben sind durch Aushang im Kassenraum ersichtlich zu machen.

  1. Absatz 2,Barzahlungsmittel dürfen nur im Kassenraum angenommen oder ausgehändigt werden. Der Zeitraum, während dessen Barzahlungen im Kassenraum getätigt werden, ist schriftlich festzulegen (Kassenstunden) und entsprechend ersichtlich zu machen.
  2. Absatz 3,Barauszahlungen dürfen nur in jenen Fällen geleistet werden, in denen der Empfangsberechtigte die besondere Dringlichkeit glaubhaft macht, Zahlungsbegünstigungen für den Bund erreicht werden oder die Barzahlung dem Handelsbrauch entspricht und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Vor jeder Auszahlung hat sich der Kassier zu überzeugen, ob der Empfänger zum Geldempfang berechtigt ist. Bestehen Zweifel, so ist beim Anordnungsbefugten, der die Anordnung erlassen hat, rückzufragen. Der Empfänger hat, wenn seine Empfangsberechtigung nicht außer Zweifel steht, durch Urkunden oder durch einen Zeugen, der dem Kassier persönlich bekannt sein muß, nachzuweisen, daß er die empfangsberechtigte Person ist. Soweit an einen anderen Übernahmsberechtigten auszuzahlen ist, hat dieser außer seiner Nämlichkeit auch die Übernahmsberechtigung (zB Vollmacht) nachzuweisen und den Empfang auf der Auszahlungsbestätigung gemäß Absatz 5, mit einem entsprechenden Zusatz (zB in Vertretung, im Auftrag, in Vollmacht) zu unterfertigen. Bei Auszahlung an Empfänger, die des Schreibens unkundig sind oder die aus anderen Gründen keine Unterschrift leisten können, hat an die Stelle der Unterschrift ein Handzeichen zu treten, wobei die Identität durch einen Zeugen nachzuweisen und auf der Auszahlungsbestätigung festzuhalten ist.
  3. Absatz 4,Bei Bareinzahlungen sind in Gegenwart des Einzahlers die Gültigkeit und Vollzähligkeit der Zahlungsmittel zu prüfen.
  4. Absatz 5,Alle Barein- und Barauszahlungen haben - unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 8 und 9 bzw. Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, - auf Grund eines Zahlungs- und Verrechnungsauftrages zu erfolgen, sie sind entsprechend zu belegen und fortlaufend in Verrechnungsaufschreibungen gemäß Paragraph 86, Absatz 3, oder 4 festzuhalten. Für jede Ein- und Auszahlung, ausgenommen eine solche zur Bargeldverstärkung, ist vom Kassier eine Bestätigung auszustellen. Die Einzahlungsbestätigung ist vom Kassier, die Auszahlungsbestätigung vom Empfangsberechtigten zu unterfertigen. Die Ausstellung einer Auszahlungsbestätigung kann unterbleiben, wenn die Auszahlung vom Empfangsberechtigten auf vorgelegten Belegen (Rechnungen, Sammellisten u. dgl.) bestätigt wird oder beim Einkauf handelsübliche Kassabons ausgefertigt werden.
  5. Absatz 6,Die Einzahlungsbestätigung ist in dreifacher Ausfertigung zu führen, wobei die erste Ausfertigung als Beleg für das Kassabuch dient, die zweite Ausfertigung für den Einzahler bestimmt ist und die dritte Ausfertigung als Beleg beim Kassier zu verbleiben hat.

Die Einzahlungsbestätigung hat zumindest zu enthalten:

  1. Ziffer eins
    die Bezeichnung der Dienststelle;
  2. Ziffer 2
    die vorgedruckte Bestätigungsnummer;
  3. Ziffer 3
    den Betrag der Einzahlung;
  4. Ziffer 4
    den Namen des Zahlungspflichtigen;
  5. Ziffer 5
    den Einzahlungsgrund;
  6. Ziffer 6
    das Datum der Ausstellung und die Unterschrift des Kassiers.
  1. Absatz 7,Die Auszahlungsbestätigung hat zumindest zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der Dienststelle;
    2. Ziffer 2
      den Betrag der Auszahlung;
    3. Ziffer 3
      den Namen des Empfangsberechtigten;
    4. Ziffer 4
      den Auszahlungsgrund;
    5. Ziffer 5
      das Datum der Ausstellung und die Unterschrift des Empfangsberechtigten.
  2. Absatz 8,Bei jeder Übergabe der Kassengeschäfte sind das Kassabuch durch Bildung der Summe der Ein- und Auszahlungen abzuschließen, die Übereinstimmung des tatsächlichen Bestandes an Barzahlungsmitteln mit dem sich aus dem Kassabuch ergebenden Stand festzustellen und dies im Kassabuch zu bestätigen; die Abstimmung des Bestandes an Barzahlungsmitteln hat auch zwischendurch zu erfolgen (zB zum Ende der Kassenstunden oder Abrechnungsperioden). Ergibt sich dabei eine Differenz, so ist diese umgehend aufzuklären. Festgestellte Mehrbeträge an Barzahlungsmitteln sind als Einnahme gemäß Paragraph 65,, festgestellte Minderbeträge sind, sofern sie nicht vom Kassier sofort ersetzt werden, gemäß Paragraph 69, Absatz 5, Ziffer 15, als Ausgabe zu verrechnen. Das Original des Kassabuches ist zusammen mit den dazugehörigen Belegen zu den festgesetzten Abrechnungszeitpunkten an die für die endgültige Verrechnung dieser Gebarung zuständige Stelle weiterzuleiten.
  3. Absatz 9,Die Durchschriften des Kassabuches und der Einzahlungsbestätigungen haben als Beleg beim Kassier zu verbleiben. Die Bestimmungen des Paragraph 95, Absatz 3, werden hievon nicht berührt.

Schlagworte

Bareinzahlung, ZVA, Einzahlung

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2009

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12051594

Alte Dokumentnummer

N3199219748J