Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45Paragraph 45
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Abweichungen bei besonderen Barzahlungsgeschäften
§ 45. (1) Von den in den §§ 43 und 44 festgelegten Bestimmungen kann abgegangen werden, wennParagraph 45, (1) Von den in den Paragraphen 43 und 44 festgelegten Bestimmungen kann abgegangen werden, wenn
der Barzahlungsverkehr von einzelnen Bediensteten im Rahmen ihrer pflichtgemäßen Aufgabenerfüllung nur außerhalb des Kassenraumes wahrgenommen werden kann,
Sachen des Bundes erworben oder Dienstleistungen des Bundes in Anspruch genommen werden, bei denen zur Sicherung des Zahlungseinganges oder nach dem Handelsbrauch Sofortzahlung erfolgt oder
die besonderen örtlichen oder sachlichen Voraussetzungen es erfordern und hiezu der Bundesminister für Finanzen und der Rechnungshof im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs zugestimmt haben.
(2)Absatz 2,Bei Zutreffen der Voraussetzungen des Abs. 1 muß bei der Abwicklung des Barzahlungsverkehrs jedoch sichergestellt sein, daß die Überprüfung der Zahlungsein- und Zahlungsausgänge sowie des Bestandes an Zahlungsmitteln möglich und die gesicherte Verwahrung der Zahlungsmittel während und außerhalb der Dienststunden gewährleistet sind.Bei Zutreffen der Voraussetzungen des Absatz eins, muß bei der Abwicklung des Barzahlungsverkehrs jedoch sichergestellt sein, daß die Überprüfung der Zahlungsein- und Zahlungsausgänge sowie des Bestandes an Zahlungsmitteln möglich und die gesicherte Verwahrung der Zahlungsmittel während und außerhalb der Dienststunden gewährleistet sind.
Schlagworte
Zahlungseingang
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Dokumentnummer
NOR12050284
Alte Dokumentnummer
N3198910262J