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§ 45 BHV 1989

Fassungen
01.01.1990 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4501.01.199031.12.2008 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 45

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 570/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Abweichungen bei besonderen Barzahlungsgeschäften

Paragraph 45, (1) Von den in den Paragraphen 43 und 44 festgelegten Bestimmungen kann abgegangen werden, wenn

  1. Ziffer eins
    der Barzahlungsverkehr von einzelnen Bediensteten im Rahmen ihrer pflichtgemäßen Aufgabenerfüllung nur außerhalb des Kassenraumes wahrgenommen werden kann,
  2. Ziffer 2
    Sachen des Bundes erworben oder Dienstleistungen des Bundes in Anspruch genommen werden, bei denen zur Sicherung des Zahlungseinganges oder nach dem Handelsbrauch Sofortzahlung erfolgt oder
  3. Ziffer 3
    die besonderen örtlichen oder sachlichen Voraussetzungen es erfordern und hiezu der Bundesminister für Finanzen und der Rechnungshof im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs zugestimmt haben.
  1. Absatz 2,Bei Zutreffen der Voraussetzungen des Absatz eins, muß bei der Abwicklung des Barzahlungsverkehrs jedoch sichergestellt sein, daß die Überprüfung der Zahlungsein- und Zahlungsausgänge sowie des Bestandes an Zahlungsmitteln möglich und die gesicherte Verwahrung der Zahlungsmittel während und außerhalb der Dienststunden gewährleistet sind.

Schlagworte

Zahlungseingang

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2009

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12050284

Alte Dokumentnummer

N3198910262J