Rechtstracker.at

§ 47 BHV 1989

Fassungen
01.04.1992 bis 31.12.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 4701.04.199231.12.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008
§ 4701.01.199031.03.1992 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.04.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Entgegennahme von Schecks, Überweisungsaufträgen und diesen

gleichgestellten Zahlungsmitteln

Paragraph 47, (1) Die Entgegennahme von auf inländische oder ausländische Kreditunternehmungen (Banken) gezogenen Schecks und von Überweisungsaufträgen zur Begleichung von Forderungen des Bundes ist zulässig und obliegt den Buchhaltungen, Kassen und Zahlstellen. Werden diese Zahlungsmittel von anderen Stellen entgegengenommen, so sind sie umgehend an die zuständige Buchhaltung oder Kasse weiterzuleiten. Auf ausländische Kreditunternehmungen (Banken) gezogene Schecks haben auf Schillingwährung zu lauten, sofern nicht auf Grund internationaler Abmachungen eine Zahlung in Fremdwährung vereinbart ist oder Schecks im Postweg eingehen.

  1. Absatz 2,Schecks und Überweisungsaufträge eines Zahlungspflichtigen zur Erfüllung von Forderungen des Bundes dürfen ohne sofortige schuldbefreiende Wirkung (zahlungshalber) unbeschränkt entgegengenommen werden. Bei der Erbringung einer allfälligen Gegenleistung des Bundes ist zu berücksichtigen, daß die Forderung des Bundes erst mit dem Zahlungseingang getilgt ist. Wechsel dürfen zur Begleichung von Forderungen des Bundes nicht entgegengenommen werden.
  2. Absatz 3,Schecks eines Zahlungspflichtigen zur Erfüllung von Forderungen des Bundes dürfen mit sofortiger schuldbefreiender Wirkung (an Zahlungs Statt) in folgenden Fällen entgegengenommen werden:
    1. Ziffer eins
      Schecks, die auf in- oder ausländische Kreditunternehmungen (Banken) im „Eurocheque-System'' gezogen sind, in Schillingwährung ausgestellt sind, den Betrag nicht übersteigen, für den seitens der Kreditunternehmungen (Banken) eine Einlösungsgarantie besteht, und die Aus- und Unterfertigung des Schecks vor dem den Scheck entgegennehmenden Bediensteten unter Vorlage der zugehörigen Scheckkarte und unter Beachtung der auf der Rückseite der Scheckkarte angegebenen Bedingungen erfolgt;
    2. Ziffer 2
      Reiseschecks in- oder ausländischer Kreditunternehmungen (Banken), die auf österreichische Schilling lauten, wenn die Gegenunterschrift des Überbringers vor dem den Scheck annehmenden Bediensteten abgegeben und die Übereinstimmung dieser Unterschrift mit der bereits auf dem Scheck befindlichen Unterschrift festgestellt wird und der Überbringer seine Identität nachgewiesen hat;
    3. Ziffer 3
      Schecks, die die Voraussetzungen gemäß Ziffer eins, oder 2 nicht erfüllen, wenn hiezu der Bundesminister für Finanzen auf Grund besonderer sachlicher Gründe zugestimmt hat;
    4. Ziffer 4
      Schecks, die auf die OeNB gezogen und von ihr gemäß Artikel 4, a des Scheckgesetzes 1955 mit einem Bestätigungsvermerk versehen sind und noch vor Ablauf der auf dem betreffenden Scheck angegebenen Einlösungsfrist der OeNB oder einer ihrer Zweiganstalten übergeben werden können, sofern die beim Bestätigungsvermerk befindliche Zeichnung der OeNB geprüft und für richtig befunden wurde;
    5. Ziffer 5
      Schecks, die von einer inländischen Gebietskörperschaft, einer sonstigen inländischen Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder von einer inländischen Kreditunternehmung (Bank) ausgestellt sind, sofern die Zeichnung des Ausstellers geprüft und für richtig befunden wurde.
  3. Absatz 4,In Zweifelsfällen sind die im Absatz 3, genannten Schecks nicht an Zahlungs Statt, sondern nur zahlungshalber gemäß Absatz 2, entgegenzunehmen.
  4. Absatz 5,Auf die OeNB oder auf ausländische Kreditunternehmungen (Banken) gezogene Schecks und Überweisungsaufträge sind im Wege der OeNB, alle anderen im Wege der ÖPSK durch Gutschrift auf das Konto der Dienststelle einlösen zu lassen. Verfügt eine entgegennehmende Dienststelle jedoch nur über ein PS-Konto, so kann die Einlösung im Wege der ÖPSK erfolgen; verfügt sie jedoch über kein Konto, so ist die Einlösung des Schecks zu Gunsten des Kontos des anweisenden Organs, mit dem dieses Organ in einem Abrechnungsverhältnis steht, zu veranlassen. An dessen Buchhaltung ist gleichzeitig mit der Übergabe an die Kreditunternehmung (Bank) eine Abfuhrmitteilung zu richten. Die Einlösung von Schecks gegen Bargeld bei einer örtlichen Kreditunternehmung (Bank) ist zulässig, wenn sie für den Bund mit keinen Kosten verbunden ist. Auf die Einlösungsfristen gemäß Artikel 29, des Scheckgesetzes 1955 ist zu achten.
  5. Absatz 6,Die entgegengenommenen Schecks sind, sofern sie gemäß Absatz 5, nicht bei einer örtlichen Kreditunternehmung (Bank) eingelöst werden, vom entgegennehmenden Bediensteten unmittelbar nach ihrer Übernahme auf der Vorderseite mit dem Vermerk „vom Empfänger eingesendet, nur zur Verrechnung'' und unter Anführung des Kontos, auf dem der Scheckbetrag gutgeschrieben werden soll, als Verrechnungsscheck zu kennzeichnen. Die entgegengenommenen Überweisungsaufträge müssen als Zahlungsempfänger die Bezeichnung und die Kontonummer der empfangsberechtigten Dienststelle enthalten. Auf der Rückseite des Schecks und des Überweisungsauftrages ist der Abdruck des Dienststempels der entgegennehmenden Dienststelle anzubringen und vom Bediensteten, der das Zahlungsmittel entgegengenommen hat, zu unterfertigen. Die entgegengenommenen Schecks und Überweisungsaufträge sind spätestens an dem der Entgegennahme folgenden Arbeitstag an die jeweilige Kreditunternehmung (Bank) unter Verwendung der dazu vorgesehenen Einreichungsvordrucke zur Einlösung weiterzuleiten; eine Ausfertigung des Einreichungsvordruckes hat zu Überwachungszwecken bei der Dienststelle zu verbleiben. Schecks, die zur Einlösung im Wege der ÖPSK bestimmt sind, können auch bei Postämtern eingereicht werden, welche dies auf dem Einreichungsvordruck bestätigen.
  6. Absatz 7,Für Einzahlungen, die vom Zahlungspflichtigen anstelle von Bargeld durch Übergabe eines Schecks erfolgen, ist unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 45, vom Kassier eine Bestätigung sinngemäß nach Paragraph 43, Absatz 5 und 6 auszustellen, auf der besonders zu vermerken ist, daß die Einzahlung mittels Scheck und unter Vorbehalt des Zahlungseinganges erfolgte.
  7. Absatz 8,Die Einlösung der weitergeleiteten Schecks und Überweisungsaufträge ist bis zu ihrer Gutschrift auf dem Konto der Dienststelle zu überwachen. Dazu ist von einem hiezu beauftragten Bediensteten, nicht jedoch vom Kassier, eine Schecküberwachungsliste zu führen, die zumindest zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      die fortlaufende Nummer;
    2. Ziffer 2
      die Schecknummer;
    3. Ziffer 3
      den Namen des Ausstellers;
    4. Ziffer 4
      den Ausstellungstag;
    5. Ziffer 5
      den Betrag;
    6. Ziffer 6
      die bezogene Kreditunternehmung (Bank);
    7. Ziffer 7
      den Tag der Weiterleitung zur Einlösung;
    8. Ziffer 8
      den Einlösungstag.
  8. Absatz 9,Sind die im Absatz 8, genannten Daten im Einreichungsvordruck enthalten oder ist dieser um diese Daten leicht ergänzbar, so ist dam das Erfordernis der Schecküberwachungsliste erfüllt; in diesem Fall sind die Einreichungsvordrucke laufend, jährlich mit eins beginnend, durchzunumerieren.
  9. Absatz 10,Wird ein Scheck nicht eingelöst, so sind die Bestimmungen der Artikel 40 bis 42 des Scheckgesetzes 1955 anzuwenden. Wird ein an Zahlungs Statt angenommener Scheck oder ein zahlungshalber angenommener Scheck oder Überweisungsauftrag, zu dem die Gegenleistung des Bundes bereits erbracht wurde, nicht eingelöst, so ist die Begleichung der Zahlungsverpflichtung an den Bund beim Zahlungspflichtigen unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 3, BHG auf andere Weise zu betreiben. Bleibt dies erfolglos, so ist die Finanzprokuratur zu befassen.
  10. Absatz 11,Die Begleichung von Forderungen des Bundes durch den Zahlungspflichtigen mittels eines dem Scheck gleichgestellten Zahlungsmittels (zB Kreditkarte) ist nur im Wege jener Kreditunternehmungen (Banken) zulässig, mit welchen der Bundesminister für Finanzen gemäß Paragraph 71, Absatz 3, BHG ein entsprechendes Übereinkommen abgeschlossen hat. Die Teilnahme der anweisenden Organe an dieser Form des Zahlungsverkehrs hat nach den hiezu vom Bundesminister für Finanzen erlassenen Richtlinien zu erfolgen. Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

Bank seit 1. 1. 1994 Kreditinstitut (vgl. Art. I § 104, BGBl.
Nr. 532/1993)

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2009

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12051596

Alte Dokumentnummer

N3199219750J