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§ 51 BHV 1989

Fassungen
01.01.1990 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5101.01.199031.12.2008 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 51

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 570/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Einzahlungen

Paragraph 51, (1) Forderungen des Bundes sind durch Überweisung (Gutschrift) auf das Konto der Buchhaltung oder Kasse bei der jeweiligen Kreditunternehmung (Bank) begleichen zu lassen. Der an den Zahlungspflichtigen ergehenden Zahlungsaufforderung sind die für die spätere Verrechnung erforderlichen Angaben anzubringen bzw. ein entsprechender Einzahlungsbeleg (zB Erlagschein) mit diesen Angaben anzuschließen.

  1. Absatz 2,Einzahlungen, die mittels Post- oder Baranweisungen einlangen, sind durch das zuständige Postamt (Abgabepostamt gemäß Paragraph 138, der Postordnung) auf das Sub- oder Nebenkonto der Dienststelle gutschreiben zu lassen. Den diesbezüglichen Auftrag dazu hat die Buchhaltung oder Kasse dem Abgabepostamt schriftlich zu erteilen.
  2. Absatz 3,Die Einzahlungen sind unverzüglich zur Tilgung der gegen den jeweiligen Zahlungspflichtigen gerichteten Forderungen heranzuziehen, wobei die dem Fälligkeitszeitpunkt nach ältere Forderung zuerst zu tilgen ist, sofern vom Zahlungspflichtigen nicht der Verwendungszweck der Zahlung angegeben wurde oder eine Zahlungserleichterung besteht. Soweit bei Teilzahlungen nicht anderes bestimmt ist, sind die zur Begleichung einer Forderung eingezahlten Beträge zunächst zur Deckung der mit der Hauptforderung etwa verbundenen Nebengebühren (zB Erhebungskosten, Mahngebühren, Verzugszinsen) zu verwenden und erst mit dem Restbetrag auf die Hauptforderung anzurechnen.
  3. Absatz 4,Ist der Zweck einer Einzahlung nicht feststellbar bzw. durch den Anordnungsbefugten noch nicht festgelegt, so ist der eingezahlte Betrag bis zur Klarstellung voranschlagsunwirksam gemäß Paragraph 69, zu verrechnen. Spätestens bis zum Ende des der Einzahlung folgenden Finanzjahres ist der Betrag auf das endgültig in Betracht kommende Sachkonto umzubuchen; ist eine diesbezügliche Anordnung nicht erlassen, so ist dies im Zuge der Abschlußbuchungen von der Buchhaltung oder Kasse mit Ersatzauftrag gemäß Paragraph 29, auf ein Voranschlagskonto für sonstige Einnahmen durchzuführen. Dies gilt jedoch in jenen Fällen nicht, in denen ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren anhängig ist.
  4. Absatz 5,Eine Forderung des Bundes gilt als beglichen:
    1. Ziffer eins
      bei Barzahlung am Tag der Einzahlung bei der empfangsberechtigten Dienststelle;
    2. Ziffer 2
      bei Einzahlung mit Erlag- oder Zahlschein bei einem Postamt oder der ÖPSK am Tag, der sich aus dem Tagesstempelabdruck ergibt;
    3. Ziffer 3
      bei Einzahlung durch Post- oder Baranweisung entweder am Tag der Ausfolgung, wenn der Betrag bar entgegengenommen wird, oder am Tag der Überweisung durch das Abgabepostamt, wenn der Betrag dem Sub- oder Nebenkonto gutgeschrieben wird (Absatz 2,);
    4. Ziffer 4
      bei Überweisung auf das Sub- oder Nebenkonto oder ein sonstiges Konto bei einer Kreditunternehmung (Bank) der empfangsberechtigten Dienststelle am Tag der Gutschrift auf dem Konto der Dienststelle (dies gilt auch für Einziehungsaufträge);
    5. Ziffer 5
      bei Aufrechnung von Forderungen mit Schulden des Bundes am Tag, ab dem sie sich aufrechenbar gegenüberstehen;
    6. Ziffer 6
      bei Entgegennahme eines Schecks oder eines diesem gleichgestellten Zahlungsmittels an Zahlungs Statt (Paragraph 47, Absatz 3,) am Tag der Entgegennahme;
    7. Ziffer 7
      bei Entgegennahme eines Schecks, Überweisungsauftrages oder eines diesen gleichgestellten Zahlungsmittels zahlungshalber (Paragraph 47, Absatz 2,) am Tag der Gutschrift des Betrages auf dem Konto der empfangsberechtigten Dienststelle;
    8. Ziffer 8
      bei Wertbriefen oder sonstigen Geldsendungen am Tag der Zustellung;
    9. Ziffer 9
      in allen übrigen Fällen am Tag der Gutschrift des Betrages auf dem Konto der empfangsberechtigten Dienststelle.

Anmerkung

Bank seit 1. 1. 1994 Kreditinstitut (vgl. Art. I § 104, BGBl.
Nr. 532/1993)

Schlagworte

Postanweisung, Konto, Subkonto

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2009

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12050290

Alte Dokumentnummer

N3198910268J