Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 53Paragraph 53
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Auszahlungen im Wege von Kreditunternehmungen (Banken)
§ 53. (1) Zur Durchführung der Auszahlungen im Wege von Kreditunternehmungen (Banken) ist von der Buchhaltung oder Kasse ein sprechender Auftrag unter Verwendung der von den Kreditunternehmungen (Banken) zur Verfügung gestellten Vordrucke zu erteilen. In den Aufträgen sind die zur Auszahlung angewiesenen Beträge an die Kreditunternehmung (Bank) zusammenzufassen (Sammelauftrag). In einen Auftrag sind nur gleichartige Zahlungen (gleiche Vollzugsart, gleicher Auszahlungstermin) aufzunehmen. Die Endbeträge der zu einem Sammelauftrag gehörigen Zahlungs- und Verrechnungsaufträge haben die Auftragssumme zu bilden (zB Rechenstreifen, Verzeichnis).Paragraph 53, (1) Zur Durchführung der Auszahlungen im Wege von Kreditunternehmungen (Banken) ist von der Buchhaltung oder Kasse ein sprechender Auftrag unter Verwendung der von den Kreditunternehmungen (Banken) zur Verfügung gestellten Vordrucke zu erteilen. In den Aufträgen sind die zur Auszahlung angewiesenen Beträge an die Kreditunternehmung (Bank) zusammenzufassen (Sammelauftrag). In einen Auftrag sind nur gleichartige Zahlungen (gleiche Vollzugsart, gleicher Auszahlungstermin) aufzunehmen. Die Endbeträge der zu einem Sammelauftrag gehörigen Zahlungs- und Verrechnungsaufträge haben die Auftragssumme zu bilden (zB Rechenstreifen, Verzeichnis).
(2)Absatz 2,Dem Sammelauftrag an die Kreditunternehmung (Bank) sind die entsprechenden von der Buchhaltung oder Kasse ausgefertigten Einzelaufträge für die jeweiligen Empfangsberechtigten (zB PSK-Anweisungen, Erlag- und Zahlscheine) und der Rechenstreifen oder das Verzeichnis mit der Summenbildung anzuschließen. Jeder ausgestellte Sammelauftrag ist in einem Verwendungsnachweis, der die Auftragsnummer, die Auftragssumme und das Datum der Ausstellung zu enthalten hat, einzutragen.
(3)Absatz 3,Der Sammelauftrag ist von den gemäß § 42 bestimmten Zeichnungsberechtigten unter Beifügung des Stempelabdruckes der Buchhaltung oder Kasse zu unterfertigen (scheckmäßige Fertigung). Die Unterfertigung von Erlagscheinen durch die Zeichnungsberechtigten als Einzelauftrag an die Kreditunternehmung (Bank) ist unzulässig. Die Unterfertigung der Sammelaufträge ist im Verwendungsnachweis zu bestätigen. Die Zeichnungsberechtigten haben sich vor der Unterfertigung des Sammelauftrages von der Richtigkeit der Einzelaufträge sowie der Auftragssumme zu überzeugen; damit übernehmen sie die volle Verantwortung für die Richtigkeit der Einzelaufträge. Unmittelbar nach erfolgter Überprüfung und Unterfertigung der Aufträge sind diese zu verschließen. Auf dem Verschluß sind die Namenszeichen der Zeichnungsberechtigten anzubringen. Die unter Verschluß gehaltenen Aufträge sind nach Möglichkeit durch einen an der Einleitung des Zahlungsvollzuges unmittelbar nicht beteiligten Bediensteten und in einer die mißbräuchliche Verwendung ausschließenden Weise an die Kreditunternehmungen (Banken) weiterzuleiten.Der Sammelauftrag ist von den gemäß Paragraph 42, bestimmten Zeichnungsberechtigten unter Beifügung des Stempelabdruckes der Buchhaltung oder Kasse zu unterfertigen (scheckmäßige Fertigung). Die Unterfertigung von Erlagscheinen durch die Zeichnungsberechtigten als Einzelauftrag an die Kreditunternehmung (Bank) ist unzulässig. Die Unterfertigung der Sammelaufträge ist im Verwendungsnachweis zu bestätigen. Die Zeichnungsberechtigten haben sich vor der Unterfertigung des Sammelauftrages von der Richtigkeit der Einzelaufträge sowie der Auftragssumme zu überzeugen; damit übernehmen sie die volle Verantwortung für die Richtigkeit der Einzelaufträge. Unmittelbar nach erfolgter Überprüfung und Unterfertigung der Aufträge sind diese zu verschließen. Auf dem Verschluß sind die Namenszeichen der Zeichnungsberechtigten anzubringen. Die unter Verschluß gehaltenen Aufträge sind nach Möglichkeit durch einen an der Einleitung des Zahlungsvollzuges unmittelbar nicht beteiligten Bediensteten und in einer die mißbräuchliche Verwendung ausschließenden Weise an die Kreditunternehmungen (Banken) weiterzuleiten.
(4)Absatz 4,Für die Aufträge an die Kreditunternehmungen (Banken) ist jeweils nur eine Auftragsgarnitur in Verwendung zu nehmen, wobei die Aufträge in der Reihenfolge der vorgedruckten Auftragsnummern auszustellen sind. Für die Ausfertigung der Aufträge sind die im § 20 Abs. 4 enthaltenen Formvorschriften sinngemäß anzuwenden. Die Vornahme von Änderungen ist unzulässig. Unverwendbar gewordene Aufträge sind unter Beisein von zwei Zeichnungsberechtigten zu vernichten; dies ist im Verwendungsnachweis zu bestätigen.Für die Aufträge an die Kreditunternehmungen (Banken) ist jeweils nur eine Auftragsgarnitur in Verwendung zu nehmen, wobei die Aufträge in der Reihenfolge der vorgedruckten Auftragsnummern auszustellen sind. Für die Ausfertigung der Aufträge sind die im Paragraph 20, Absatz 4, enthaltenen Formvorschriften sinngemäß anzuwenden. Die Vornahme von Änderungen ist unzulässig. Unverwendbar gewordene Aufträge sind unter Beisein von zwei Zeichnungsberechtigten zu vernichten; dies ist im Verwendungsnachweis zu bestätigen.
(5)Absatz 5,Bei Zahlungen im Inland haben die Buchhaltungen die im Wege der ÖPSK zu vollziehenden Einzelaufträge unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt ausfertigen zu lassen, die von diesem der ÖPSK in maschinell lesbarer Form zu übergeben sind.
(6)Absatz 6,Stellt sich nach Absendung eines Auftrages an die Kreditunternehmung (Bank), aber noch vor dessen Vollzug oder vor Eintritt der Fälligkeit heraus, daß eine Zahlung nicht durchzuführen ist, so ist der entsprechende Einzelauftrag oder gegebenenfalls der Sammelauftrag von der Buchhaltung oder Kasse zu widerrufen. Der Widerruf ist bei der Kreditunternehmung (Bank), bei Auszahlungen im Wege der Postämter (Baranweisungen) auch beim Abgabepostamt, zu veranlassen. Der Widerruf hat schriftlich zu erfolgen und ist scheckmäßig zu fertigen. In besonders dringenden Fällen sind auch Widerrufe im Wege der Nachrichtenübermittlung (zB Telefon, Telex) gegen nachträgliche schriftliche Bestätigung zulässig. Die Einhaltung des Widerrufes ist von der Buchhaltung oder Kasse in geeigneter Weise zu überwachen. Der Widerruf eines Sammelauftrages ist im Verwendungsnachweis zu vermerken. Führt die Durchführung des Widerrufes zu einer Gutschrift auf dem Konto bei der Kreditunternehmung (Bank), so ist der entsprechende Betrag als Rückzahlung zu behandeln.
(7)Absatz 7,Für die Ausfertigung der Einzelaufträge sind die Bestimmungen des § 17 Abs. 3 anzuwenden, wenn Zahlungsverpflichtungen des Bundes auf Grund verkürzter Zahlungs- und Verrechnungsaufträge unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt ermittelt werden.Für die Ausfertigung der Einzelaufträge sind die Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 3, anzuwenden, wenn Zahlungsverpflichtungen des Bundes auf Grund verkürzter Zahlungs- und Verrechnungsaufträge unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt ermittelt werden.
Anmerkung
Bank seit 1. 1. 1994 Kreditinstitut (vgl. Art. I § 104, BGBl.
Nr. 532/1993)
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Dokumentnummer
NOR12050292
Alte Dokumentnummer
N3198910270J