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§ 56 BHV 1989

Fassungen
01.01.1990 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5601.01.199031.12.2008 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 56

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 570/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Grundsätze bei der Einführung automationsunterstützter Verfahren in

der Haushaltsführung

Paragraph 56, (1) Werden der Zahlungsverkehr bzw. die Verrechnung eines anweisenden Organs zur Gänze oder teilweise unter Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen abgewickelt, so gelten zusätzlich zu dieser Verordnung die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, hiefür vom zuständigen haushaltsleitenden Organ nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof zu erlassenden Sondervorschriften.

  1. Absatz 2,Vor der Einführung der Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen gemäß Absatz eins, ist eine Aufgabenuntersuchung über das geplante automationsunterstützte Verfahren durchzuführen. Über das Ergebnis der Aufgabenuntersuchung ist vom zuständigen haushaltsleitenden Organ das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof herzustellen.
  2. Absatz 3,Die Aufgabenuntersuchung hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Beschreibung der Aufgabenstellung und des Ist-Zustandes sowie die Verknüpfung mit anderen Aufgabengebieten;
    2. Ziffer 2
      die geltende Rechtslage;
    3. Ziffer 3
      die Soll-Vorschläge mit der Beschreibung des Verfahrens und der Stellung innerhalb der Haushaltsführung;
    4. Ziffer 4
      Vorschläge für die allenfalls zu ändernde Rechtslage einschließlich von Verwaltungsvorschriften sowie der verfahrensmäßigen Verknüpfungen;
    5. Ziffer 5
      die voraussichtlich erforderlichen Kapazitäten der Verwaltung einschließlich der Datenverarbeitung;
    6. Ziffer 6
      eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, die sämtliche voraussichtlichen Kosten des Verfahrens (zB Entwicklungs-, Einrichtungs-, Umstellungs-, Betriebs- und Folgekosten) sowie den erwarteten Nutzen zu umfassen hat.
  3. Absatz 4,Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß, wenn ein bestehendes automationsunterstütztes Verfahren in wesentlichen Punkten geändert werden soll.

Schlagworte

Entwicklungskosten, Einrichtungskosten, Umstellungskosten, Betriebskosten

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2009

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12050295

Alte Dokumentnummer

N3198910273J