Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Grundsätze bei der Einführung automationsunterstützter Verfahren in
der Haushaltsführung
§ 56. (1) Werden der Zahlungsverkehr bzw. die Verrechnung eines anweisenden Organs zur Gänze oder teilweise unter Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen abgewickelt, so gelten zusätzlich zu dieser Verordnung die gemäß § 2 Abs. 1 hiefür vom zuständigen haushaltsleitenden Organ nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof zu erlassenden Sondervorschriften.Paragraph 56, (1) Werden der Zahlungsverkehr bzw. die Verrechnung eines anweisenden Organs zur Gänze oder teilweise unter Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen abgewickelt, so gelten zusätzlich zu dieser Verordnung die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, hiefür vom zuständigen haushaltsleitenden Organ nach Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof zu erlassenden Sondervorschriften.
(2)Absatz 2,Vor der Einführung der Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen gemäß Abs. 1 ist eine Aufgabenuntersuchung über das geplante automationsunterstützte Verfahren durchzuführen. Über das Ergebnis der Aufgabenuntersuchung ist vom zuständigen haushaltsleitenden Organ das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof herzustellen.Vor der Einführung der Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen gemäß Absatz eins, ist eine Aufgabenuntersuchung über das geplante automationsunterstützte Verfahren durchzuführen. Über das Ergebnis der Aufgabenuntersuchung ist vom zuständigen haushaltsleitenden Organ das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof herzustellen.
(3)Absatz 3,Die Aufgabenuntersuchung hat insbesondere zu enthalten:
die Beschreibung der Aufgabenstellung und des Ist-Zustandes sowie die Verknüpfung mit anderen Aufgabengebieten;
die Soll-Vorschläge mit der Beschreibung des Verfahrens und der Stellung innerhalb der Haushaltsführung;
Vorschläge für die allenfalls zu ändernde Rechtslage einschließlich von Verwaltungsvorschriften sowie der verfahrensmäßigen Verknüpfungen;
die voraussichtlich erforderlichen Kapazitäten der Verwaltung einschließlich der Datenverarbeitung;
eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung, die sämtliche voraussichtlichen Kosten des Verfahrens (zB Entwicklungs-, Einrichtungs-, Umstellungs-, Betriebs- und Folgekosten) sowie den erwarteten Nutzen zu umfassen hat.
(4)Absatz 4,Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß, wenn ein bestehendes automationsunterstütztes Verfahren in wesentlichen Punkten geändert werden soll.
Schlagworte
Entwicklungskosten, Einrichtungskosten, Umstellungskosten,
Betriebskosten
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Dokumentnummer
NOR12050295
Alte Dokumentnummer
N3198910273J