Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Grundsätze für die Anwendung automationsunterstützter Verfahren in
der Haushaltsführung
§ 57. (1) Über die Anwendung eines Datenverarbeitungsverfahrens gemäß § 56 ist eine Verfahrensdokumentation zu erstellen. Diese hat insbesondere folgende Unterlagen zu umfassen:Paragraph 57, (1) Über die Anwendung eines Datenverarbeitungsverfahrens gemäß Paragraph 56, ist eine Verfahrensdokumentation zu erstellen. Diese hat insbesondere folgende Unterlagen zu umfassen:
die Problemdokumentation;
die Verfahrensbeschreibung;
die Dokumentation der Datenverarbeitungsregeln;
die Schlüsselverzeichnisse;
die Beschreibung der Dateien und der Dateiorganisation;
die Anweisungen für die Programme;
die Programm-Umwandlungslisten;
die Durchführungsanweisungen für die Programme;
die Beschreibung der Maßnahmen zur Datensicherung und zum Datenschutz;
die Dokumentation der Abstimmungsmittel;
die organisatorischen und maschinellen Kontrollen;
die Fehlermeldungen und die Fehlerbeseitigung bei der Durchführung der Programme;
das Verzeichnis der Fehlermeldungen;
die Wiederanlaufmöglichkeiten;
die Dokumentation der Durchführung;
der Nachweis der Programmfreigaben einschließlich ihrer Änderungen;
die Protokollierung der Programm-Durchführungen.
(2)Absatz 2,Die Einhaltung der im § 77 Abs. 1 BHG festgelegten Grundsätze sowie der gemäß Abs. 1 erforderlichen Verfahrensdokumentation ist durch das zuständige haushaltsleitende Organ sicherzustellen und in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.Die Einhaltung der im Paragraph 77, Absatz eins, BHG festgelegten Grundsätze sowie der gemäß Absatz eins, erforderlichen Verfahrensdokumentation ist durch das zuständige haushaltsleitende Organ sicherzustellen und in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Dokumentnummer
NOR12050296
Alte Dokumentnummer
N3198910274J