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§ 58 BHV 1989

Fassungen
01.01.1990 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5801.01.199031.12.2008 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 570/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Grundsätze für die Aufzeichnung von Daten auf Bildträgern

Paragraph 58, (1) Die Aufzeichnung von Verrechnungsdaten auf Bildträgern (zB Mikroverfilmung) ist nur zulässig, wenn der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof hiezu vorher im Wege des haushaltsleitenden Organs die Zustimmung erteilt hat.

Festzulegen sind insbesondere:

  1. Ziffer eins
    die für die Aufzeichnung und Aufbewahrung der Bildträger zuständigen Stellen;
  2. Ziffer 2
    das für die Aufzeichnung zu verwendende Bildträgermaterial;
  3. Ziffer 3
    die Art des Verfilmungsverfahrens;
  4. Ziffer 4
    die Art der Ordnung und Sicherung der Bildträger.
  1. Absatz 2,Bei der Verfilmung ist sicherzustellen, daß
    1. Ziffer eins
      die Aufzeichnungen auf dem Bildträger mit dem Inhalt des visuell nicht lesbaren Datenträgers übereinstimmen;
    2. Ziffer 2
      der Inhalt in der für ihn vorgeschriebenen Ordnung auf den Bildträger übernommen wird;
    3. Ziffer 3
      der Inhalt des Bildträgers bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit in lesbarer Form wiedergegeben werden kann.
  2. Absatz 3,Über die Durchführung der Verfilmung sind Nachweise zu führen, die folgende Angaben enthalten müssen:
    1. Ziffer eins
      die Art und den Umfang des aufgezeichneten Datenträgerinhaltes;
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung der Stelle, welche die Aufzeichnung vorgenommen und überwacht hat;
    3. Ziffer 3
      das Datum der Aufzeichnung.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2009

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12050297

Alte Dokumentnummer

N3198910275J