Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 58Paragraph 58
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Grundsätze für die Aufzeichnung von Daten auf Bildträgern
§ 58. (1) Die Aufzeichnung von Verrechnungsdaten auf Bildträgern (zB Mikroverfilmung) ist nur zulässig, wenn der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof hiezu vorher im Wege des haushaltsleitenden Organs die Zustimmung erteilt hat.Paragraph 58, (1) Die Aufzeichnung von Verrechnungsdaten auf Bildträgern (zB Mikroverfilmung) ist nur zulässig, wenn der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof hiezu vorher im Wege des haushaltsleitenden Organs die Zustimmung erteilt hat.
Festzulegen sind insbesondere:
die für die Aufzeichnung und Aufbewahrung der Bildträger zuständigen Stellen;
das für die Aufzeichnung zu verwendende Bildträgermaterial;
die Art des Verfilmungsverfahrens;
die Art der Ordnung und Sicherung der Bildträger.
(2)Absatz 2,Bei der Verfilmung ist sicherzustellen, daß
die Aufzeichnungen auf dem Bildträger mit dem Inhalt des visuell nicht lesbaren Datenträgers übereinstimmen;
der Inhalt in der für ihn vorgeschriebenen Ordnung auf den Bildträger übernommen wird;
der Inhalt des Bildträgers bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist jederzeit in lesbarer Form wiedergegeben werden kann.
(3)Absatz 3,Über die Durchführung der Verfilmung sind Nachweise zu führen, die folgende Angaben enthalten müssen:
die Art und den Umfang des aufgezeichneten Datenträgerinhaltes;
die Bezeichnung der Stelle, welche die Aufzeichnung vorgenommen und überwacht hat;
das Datum der Aufzeichnung.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Dokumentnummer
NOR12050297
Alte Dokumentnummer
N3198910275J