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§ 59 BHV 1989

Fassungen
01.01.1990 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5901.01.199031.12.2008 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 59

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 570/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Verrechnungsaufschreibungen der Buchhaltungen

Paragraph 59, (1) Die von der Buchhaltung an das für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständige Organ weitergegebenen Daten sind fortlaufend nach ihrem Anfall in einem Tagebuch aufzuzeichnen, welches der zeitgeordneten Verrechnung dient. Die sachgeordneten Verrechnungsaufschreibungen sind getrennt nach Finanzjahren und Verrechnungskreisen in Form der Speicherbuchführung von dem für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organ einzurichten.

  1. Absatz 2,Werden Daten gemäß Absatz eins, nicht durch die Buchhaltung, sondern im Wege eines Datenaustausches zwischen zwei gemäß Paragraph 11, BHG zuständigen Organen weitergegeben, so ist vom übergebenden Organ der Inhalt des Datenträgers der Buchhaltung in lesbarer Form mitzuteilen. Verrechnungsergebnisse aus Nebenverrechnungskreisen, die unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt ermittelt werden, sind anläßlich ihrer Weitergabe in den Hauptverrechnungskreisen zu erfassen.
  2. Absatz 3,In den Verrechnungsaufschreibungen der Buchhaltung gemäß Absatz eins, sind die Ein- und Auszahlungen sowie alle Geschäftsfälle, die rechtlich und wirtschaftlich bedeutsame Gebarungsvorgänge bewirken, einzeln festzuhalten.
  3. Absatz 4,Wenn mit den Verrechnungsaufschreibungen gemäß Absatz eins, aus sachlichen Gründen nicht das Auslangen gefunden wird, so können von der Buchhaltung für Nebenverrechnungskreise gemäß Paragraph 55, Absatz 4, zusätzliche Nebenaufschreibungen geführt werden, die ihrem Zweck und Umfang entsprechend einzurichten sind.

Schlagworte

Einzahlung

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2009

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12050298

Alte Dokumentnummer

N3198910276J