Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 59Paragraph 59
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Verrechnungsaufschreibungen der Buchhaltungen
§ 59. (1) Die von der Buchhaltung an das für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständige Organ weitergegebenen Daten sind fortlaufend nach ihrem Anfall in einem Tagebuch aufzuzeichnen, welches der zeitgeordneten Verrechnung dient. Die sachgeordneten Verrechnungsaufschreibungen sind getrennt nach Finanzjahren und Verrechnungskreisen in Form der Speicherbuchführung von dem für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organ einzurichten.Paragraph 59, (1) Die von der Buchhaltung an das für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständige Organ weitergegebenen Daten sind fortlaufend nach ihrem Anfall in einem Tagebuch aufzuzeichnen, welches der zeitgeordneten Verrechnung dient. Die sachgeordneten Verrechnungsaufschreibungen sind getrennt nach Finanzjahren und Verrechnungskreisen in Form der Speicherbuchführung von dem für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organ einzurichten.
(2)Absatz 2,Werden Daten gemäß Abs. 1 nicht durch die Buchhaltung, sondern im Wege eines Datenaustausches zwischen zwei gemäß § 11 BHG zuständigen Organen weitergegeben, so ist vom übergebenden Organ der Inhalt des Datenträgers der Buchhaltung in lesbarer Form mitzuteilen. Verrechnungsergebnisse aus Nebenverrechnungskreisen, die unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt ermittelt werden, sind anläßlich ihrer Weitergabe in den Hauptverrechnungskreisen zu erfassen.Werden Daten gemäß Absatz eins, nicht durch die Buchhaltung, sondern im Wege eines Datenaustausches zwischen zwei gemäß Paragraph 11, BHG zuständigen Organen weitergegeben, so ist vom übergebenden Organ der Inhalt des Datenträgers der Buchhaltung in lesbarer Form mitzuteilen. Verrechnungsergebnisse aus Nebenverrechnungskreisen, die unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt ermittelt werden, sind anläßlich ihrer Weitergabe in den Hauptverrechnungskreisen zu erfassen.
(3)Absatz 3,In den Verrechnungsaufschreibungen der Buchhaltung gemäß Abs. 1 sind die Ein- und Auszahlungen sowie alle Geschäftsfälle, die rechtlich und wirtschaftlich bedeutsame Gebarungsvorgänge bewirken, einzeln festzuhalten.In den Verrechnungsaufschreibungen der Buchhaltung gemäß Absatz eins, sind die Ein- und Auszahlungen sowie alle Geschäftsfälle, die rechtlich und wirtschaftlich bedeutsame Gebarungsvorgänge bewirken, einzeln festzuhalten.
(4)Absatz 4,Wenn mit den Verrechnungsaufschreibungen gemäß Abs. 1 aus sachlichen Gründen nicht das Auslangen gefunden wird, so können von der Buchhaltung für Nebenverrechnungskreise gemäß § 55 Abs. 4 zusätzliche Nebenaufschreibungen geführt werden, die ihrem Zweck und Umfang entsprechend einzurichten sind.Wenn mit den Verrechnungsaufschreibungen gemäß Absatz eins, aus sachlichen Gründen nicht das Auslangen gefunden wird, so können von der Buchhaltung für Nebenverrechnungskreise gemäß Paragraph 55, Absatz 4, zusätzliche Nebenaufschreibungen geführt werden, die ihrem Zweck und Umfang entsprechend einzurichten sind.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Dokumentnummer
NOR12050298
Alte Dokumentnummer
N3198910276J