Rechtstracker.at

§ 5 BHV 1989

Fassungen
01.01.1990 bis 30.04.1996 — BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.05.199631.12.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008
§ 501.01.199030.04.1996 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 570/1989

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Aufgaben der Buchhaltungen

Paragraph 5, (1) Die der Buchhaltung übermittelten und nach den Bestimmungen des BHG verrechnungspflichtigen Geschäftsstücke sind gemäß Paragraph 114, vor ihrer Vollziehung zu prüfen, ob sie der Form und dem Inhalt nach den Haushaltsvorschriften und sonstigen Vorschriften entsprechen und ob die erfolgte Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit gemäß den Paragraphen 112 und 113 sowie die Bedeckung in den Jahres- und Monatsvoranschlagsbeträgen gegeben sind.

  1. Absatz 2,Anordnungen, die gemäß Absatz eins, vollziehbar sind, sind um die erforderlichen Berechnungs- und Verrechnungsdaten zu ergänzen (zu kontieren), soweit diese Daten nicht vom anweisenden Organ festzulegen sind. Für nicht vollziehbare Anordnungen sind die Bestimmungen des Paragraph 21, anzuwenden.
  2. Absatz 3,Zur weiteren Verarbeitung der gemäß Absatz 2, erfaßten Daten sind diese von der Buchhaltung an das für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständige Organ weiterzuleiten. Über die erfolgte Weitergabe der Daten ist eine Aufschreibung zu führen, in der die Geschäftsfälle der Zeitfolge nach aufgezeichnet werden (Tagebuch). Gegen eine unbefugte Datenweitergabe sind entsprechende Sicherungsvorkehrungen zu treffen. Für die Aufzeichnung der Verrechnungsdaten in sachlicher Ordnung in den Verrechnungskreisen hat das für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständige Organ zu sorgen.
  3. Absatz 4,Die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 gelten auch für Anordnungen, durch die finanzielle Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen des Bundes unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt ermittelt werden, mit der Maßgabe, daß in diesen Fällen die Buchhaltung nur die dafür erforderlichen Daten an dieses Organ weiterzugeben hat.
  4. Absatz 5,Die Buchhaltung hat dafür Sorge zu tragen, daß alle gemäß den Paragraphen 83 bis 86 BHG in den Monatsnachweisungen und gemäß den Paragraphen 93 bis 96 BHG in den Jahresabschlußrechnungen nachzuweisenden Verrechnungsdaten vollständig und rechtzeitig in den dafür vorgesehenen Verrechnungskreisen festgehalten werden; dabei ist die Übereinstimmung der buchmäßigen mit den tatsächlichen Beständen zu prüfen oder prüfen zu lassen und es sind überdies die Verrechnungsdaten zur Vorbereitung der Aufstellung der Jahresabschlußrechnungen zeitlich abzugrenzen.
  5. Absatz 6,Der Buchhaltung obliegen, unbeschadet der Bestimmungen über die Zahlstellen, die Abwicklung des Barzahlungsverkehrs (Paragraph 43,) und die Einleitung des Zahlungsvollzuges (Paragraph 53,) im Wege der Subkonten bei der Österreichischen Postsparksasse (ÖPSK) bzw. Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) oder sonstigen Konten bei Kreditunternehmungen (Banken).
  6. Absatz 7,Die Buchhaltung hat die Forderungen des Bundes buchmäßig zu erfassen, ihre Fälligkeiten und die gemäß Paragraph 61, BHG festgelegten Zahlungserleichterungen vorzumerken und ihre Erfüllung zu überwachen. Bei Nichterfüllung einer Forderung zum festgelegten Zahlungszeitpunkt ist diese beim Zahlungspflichtigen einzumahnen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Bleibt die Mahnung erfolglos, so ist dies unverzüglich dem anweisenden Organ zur Kenntnis zu bringen, dem gemäß Paragraph 3, Absatz 7, die Veranlassung weiterer Einziehungsmaßnahmen obliegt.
  7. Absatz 8,Die Buchhaltung hat die Ausgaben so zeitgerecht zu vollziehen, daß die Fälligkeiten der Zahlungsverpflichtungen des Bundes eingehalten werden. Nichterfüllte Schulden des Bundes sind mit Ablauf der Zahlungsfrist dem anweisenden Organ zur Kenntnis zu bringen.
  8. Absatz 9,In- und ausländische Zahlungsmittel, entgegengenommene Schecks, Überweisungsaufträge, Wertzeichen (zB Stempelmarken, Briefmarken), Urkunden über das Finanzanlage- und -umlaufvermögen des Bundes (zB Aktien, Schuldverschreibungen), Urkunden, die zur Sicherung von dinglichen oder obligatorischen Rechten dienen (zB Versicherungspolizzen, Bankgarantien, Sparbücher), sowie die verrechnungspflichtigen Drucksorten (Paragraph 46,) sind von der Buchhaltung gesichert zu verwahren. Andere sicherungsbedürftige Wertsachen dürfen in der Buchhaltung nur dann verwahrt werden, wenn diese hinsichtlich ihrer personellen und sachlichen Ausstattung dazu in der Lage ist. Hiebei ist es unerheblich, ob es sich um bundeseigenes oder auf Grund besonderer Vorschriften verwahrtes fremdes Vermögen handelt.
  9. Absatz 10,Der Buchhaltung obliegt die Nachprüfung gemäß Paragraph 92, BHG, deren Umfang in den Paragraphen 119 bis 121 festgelegt ist.
  10. Absatz 11,Die Mitwirkung der Buchhaltung an der Vorbereitung der Budgetprognose und des Investitionsprogramms sowie an der Voranschlagserstellung (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 8, BHG) wird nach Maßgabe der Erfordernisse vom anweisenden Organ bestimmt.

Anmerkung

Bank seit 1. 1. 1994 Kreditinstitut (vgl. Art. I § 104, BGBl.
Nr. 532/1993)

Schlagworte

Vermögen des Bundes, Bundesvermögen

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12050244

Alte Dokumentnummer

N3198910222J