(9)Absatz 9,In- und ausländische Zahlungsmittel, entgegengenommene Schecks, Überweisungsaufträge, Wertzeichen (zB Stempelmarken, Briefmarken), Urkunden über das Finanzanlage- und -umlaufvermögen des Bundes (zB Aktien, Schuldverschreibungen), Urkunden, die zur Sicherung von dinglichen oder obligatorischen Rechten dienen (zB Versicherungspolizzen, Bankgarantien, Sparbücher), sowie die verrechnungspflichtigen Drucksorten (§ 46) sind von der Buchhaltung gesichert zu verwahren. Andere sicherungsbedürftige Wertsachen dürfen in der Buchhaltung nur dann verwahrt werden, wenn diese hinsichtlich ihrer personellen und sachlichen Ausstattung dazu in der Lage ist. Hiebei ist es unerheblich, ob es sich um bundeseigenes oder auf Grund besonderer Vorschriften verwahrtes fremdes Vermögen handelt.In- und ausländische Zahlungsmittel, entgegengenommene Schecks, Überweisungsaufträge, Wertzeichen (zB Stempelmarken, Briefmarken), Urkunden über das Finanzanlage- und -umlaufvermögen des Bundes (zB Aktien, Schuldverschreibungen), Urkunden, die zur Sicherung von dinglichen oder obligatorischen Rechten dienen (zB Versicherungspolizzen, Bankgarantien, Sparbücher), sowie die verrechnungspflichtigen Drucksorten (Paragraph 46,) sind von der Buchhaltung gesichert zu verwahren. Andere sicherungsbedürftige Wertsachen dürfen in der Buchhaltung nur dann verwahrt werden, wenn diese hinsichtlich ihrer personellen und sachlichen Ausstattung dazu in der Lage ist. Hiebei ist es unerheblich, ob es sich um bundeseigenes oder auf Grund besonderer Vorschriften verwahrtes fremdes Vermögen handelt.