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§ 60 BHV 1989

Fassungen
01.01.1990 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6001.01.199031.12.2008 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 570/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Voranschlagswirksame Verrechnung bei den Buchhaltungen

Paragraph 60, (1) Geschäftsfälle, deren finanzielle Auswirkungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins und 3 BHG den Gegenstand der Veranschlagung bilden, und jene Geschäftsfälle, die gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 4 bis 8 BHG von der Veranschlagung ausgenommen sind, sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 78, BHG in der voranschlagswirksamen Verrechnung auf Voranschlagskonten zu verrechnen. Die Voranschlagskonten sind getrennt nach Einnahmen und Ausgaben zu den Voranschlagsposten der Teilhefte zum jeweiligen Bundesvoranschlag (Paragraph 25, BHG) zu führen.

  1. Absatz 2,Jedes von der Buchhaltung zu führende Voranschlagskonto ist zur Saldenbildung und -kontrolle in Phasenfelder zu gliedern, die eine Soll- und eine Habenseite aufweisen müssen. Der Ablauf der Gebarung ist in Form der Bewegung von einem Phasenfeld zu einem anderen buchmäßig darzustellen. Bei jeder Buchung auf einem Voranschlagskonto sind zwei Phasenfelder anzusprechen, die mit ihren Phasenfeldseiten bei der Kontierung von der Buchhaltung festzulegen sind.
  2. Absatz 3,Die Phasenfelder sind numerisch zu bezeichnen und werden wie folgt unterschieden:

  1. bei den Einnahmen

     - Genehmigung         (Phasenfeld 1)

     - Verfügung           (Phasenfeld 2)

     - Berechtigung        (Phasenfeld 3)

     - Forderung           (Phasenfeld 4)

     - Zahlung             (Phasenfeld 5)

     - Verzweigung         (Phasenfeld 9)

  2. bei den Ausgaben

     - Genehmigung         (Phasenfeld 1)

     - Verfügung           (Phasenfeld 2)

     - Verpflichtung       (Phasenfeld 3)

     - Schuld              (Phasenfeld 4)

     - Zahlung             (Phasenfeld 5)

     - Verzweigung         (Phasenfeld 9).

  1. Absatz 4,Geschäftsfälle dürfen in der voranschlagswirksamen Verrechnung nur auf einem nach den Bestimmungen der KPV sachlich in Betracht kommenden Voranschlagskonto verrechnet werden; ist dieses im Teilheft zum jeweiligen Bundesvoranschlag nicht vorgesehen, so ist dessen Eröffnung unverzüglich gemäß Paragraph 48, Absatz 5, BHG zu beantragen. In besonders dringenden Fällen und bei bereits vollzogenen Zahlungen hat die Verrechnung vorerst bei einem ähnlichen Voranschlagskonto gegen nachträgliche Umbuchung innerhalb desselben Finanzjahres zu erfolgen.

Schlagworte

Saldenkontrolle, Sollseite

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2009

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12050299

Alte Dokumentnummer

N3198910277J