Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 61Paragraph 61
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Verrechnung der Genehmigungen
§ 61. (1) Ausgaben dürfen nur nach Maßgabe der dafür sachlich und betraglich in Frage kommenden Jahres- und Monatsvoranschlagsbeträge geleistet werden. Die Organe der Haushaltsführung haben bereits vor dem Eingehen von Verpflichtungen auf deren Fälligkeit nach Maßgabe der verfügbaren Voranschlagsbeträge Bedacht zu nehmen.Paragraph 61, (1) Ausgaben dürfen nur nach Maßgabe der dafür sachlich und betraglich in Frage kommenden Jahres- und Monatsvoranschlagsbeträge geleistet werden. Die Organe der Haushaltsführung haben bereits vor dem Eingehen von Verpflichtungen auf deren Fälligkeit nach Maßgabe der verfügbaren Voranschlagsbeträge Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Die den anweisenden Organen auf Grund der Teilhefte zum jeweiligen Bundesvoranschlag zur Verfügung gestellten oder auf Grund von Aufteilungsanordnungen oder sonstigen Verfügungen vom haushaltsleitenden Organ oder geschäftsführenden Organ bei Bundesbetrieben zugewiesenen Jahres- und Monatsvoranschlagsbeträge sind im Phasenfeld 1 zu verrechnen. Die Jahresvoranschlagsbeträge sind nach Voranschlagsposten auf Voranschlagskonten, die Monatsvoranschlagsbeträge nach Voranschlagsansätzen auf gesonderten Konten zu erfassen.
(3)Absatz 3,Die Verrechnung der Voranschlagsbeträge gemäß Abs. 2 hat durch die Buchhaltung des zuständigen haushaltsleitenden Organs, auch für die zugehörigen anweisenden Organe, und durch die Buchhaltung des Bundesbetriebes zu erfolgen. Die diesbezüglichen Anordnungen des haushaltsleitenden Organs oder des geschäftsführenden Organs des Bundesbetriebes sind so rechtzeitig zu erlassen, daß die Verrechnung der Jahresvoranschlagsbeträge innerhalb Monatsfrist nach Inkrafttreten des Bundesvoranschlages und die Verrechnung der Monatsvoranschlagsbeträge spätestens bis zum 3. Arbeitstag jeden Monates erfolgt sind; Änderungen dieser Beträge sind der Buchhaltung umgehend zur Verrechnung zuzuleiten. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 13 bleiben hievon unberührt.Die Verrechnung der Voranschlagsbeträge gemäß Absatz 2, hat durch die Buchhaltung des zuständigen haushaltsleitenden Organs, auch für die zugehörigen anweisenden Organe, und durch die Buchhaltung des Bundesbetriebes zu erfolgen. Die diesbezüglichen Anordnungen des haushaltsleitenden Organs oder des geschäftsführenden Organs des Bundesbetriebes sind so rechtzeitig zu erlassen, daß die Verrechnung der Jahresvoranschlagsbeträge innerhalb Monatsfrist nach Inkrafttreten des Bundesvoranschlages und die Verrechnung der Monatsvoranschlagsbeträge spätestens bis zum 3. Arbeitstag jeden Monates erfolgt sind; Änderungen dieser Beträge sind der Buchhaltung umgehend zur Verrechnung zuzuleiten. Die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 13, bleiben hievon unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Dokumentnummer
NOR12054907
Alte Dokumentnummer
N3199654401J