Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62Paragraph 62
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Verrechnung der Verfügungen
§ 62. (1) Die den anweisenden Organen gemäß § 61 Abs. 2 zugewiesenen Voranschlagsbeträge und jede Inanspruchnahme dieser Beträge auf Grund von Anordnungen des anweisenden Organs sind im Phasenfeld 2 zu verrechnen.Paragraph 62, (1) Die den anweisenden Organen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, zugewiesenen Voranschlagsbeträge und jede Inanspruchnahme dieser Beträge auf Grund von Anordnungen des anweisenden Organs sind im Phasenfeld 2 zu verrechnen.
(2)Absatz 2,Im Phasenfeld 2 ist als Saldo (Jahresverfügungsrest) bei Voranschlagskonten für Einnahmen entweder der noch nicht erfüllte Jahresvoranschlagsbetrag oder die erfüllte oder die zu erwartende Mehreinnahme und bei Voranschlagskonten für Ausgaben etweder (Anm.: richtig: entweder) der noch zur Verfügung stehende Jahresvoranschlagsbetrag oder die eingetretene oder die zu erwartende Überschreitung auszuweisen.Im Phasenfeld 2 ist als Saldo (Jahresverfügungsrest) bei Voranschlagskonten für Einnahmen entweder der noch nicht erfüllte Jahresvoranschlagsbetrag oder die erfüllte oder die zu erwartende Mehreinnahme und bei Voranschlagskonten für Ausgaben etweder Anmerkung, richtig: entweder) der noch zur Verfügung stehende Jahresvoranschlagsbetrag oder die eingetretene oder die zu erwartende Überschreitung auszuweisen.
(3)Absatz 3,Zusätzlich zum Saldo des Phasenfeldes 2 ist bei jedem Voranschlagsansatz und -konto der durch Zahlungen gemäß § 65 endgültig erfüllte Jahresvoranschlagsbetrag bei Einnahmen oder der endgültig in Anspruch genommene Jahresvoranschlagsbetrag bei Ausgaben auszuweisen (Jahresbetragsrest).Zusätzlich zum Saldo des Phasenfeldes 2 ist bei jedem Voranschlagsansatz und -konto der durch Zahlungen gemäß Paragraph 65, endgültig erfüllte Jahresvoranschlagsbetrag bei Einnahmen oder der endgültig in Anspruch genommene Jahresvoranschlagsbetrag bei Ausgaben auszuweisen (Jahresbetragsrest).
(4)Absatz 4,Auf den gesonderten Konten für Voranschlagsansätze ist überdies der im jeweiligen Monat durch Zahlungen in Anspruch genommene Monatsvoranschlagsbetrag nachzuweisen (Monatsbetragsrest).
Schlagworte
Voranschlagskonto
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Dokumentnummer
NOR12050301
Alte Dokumentnummer
N3198910279J