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§ 62 BHV 1989

Fassungen
01.01.1990 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6201.01.199031.12.2008 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 570/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Verrechnung der Verfügungen

Paragraph 62, (1) Die den anweisenden Organen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, zugewiesenen Voranschlagsbeträge und jede Inanspruchnahme dieser Beträge auf Grund von Anordnungen des anweisenden Organs sind im Phasenfeld 2 zu verrechnen.

  1. Absatz 2,Im Phasenfeld 2 ist als Saldo (Jahresverfügungsrest) bei Voranschlagskonten für Einnahmen entweder der noch nicht erfüllte Jahresvoranschlagsbetrag oder die erfüllte oder die zu erwartende Mehreinnahme und bei Voranschlagskonten für Ausgaben etweder Anmerkung, richtig: entweder) der noch zur Verfügung stehende Jahresvoranschlagsbetrag oder die eingetretene oder die zu erwartende Überschreitung auszuweisen.
  2. Absatz 3,Zusätzlich zum Saldo des Phasenfeldes 2 ist bei jedem Voranschlagsansatz und -konto der durch Zahlungen gemäß Paragraph 65, endgültig erfüllte Jahresvoranschlagsbetrag bei Einnahmen oder der endgültig in Anspruch genommene Jahresvoranschlagsbetrag bei Ausgaben auszuweisen (Jahresbetragsrest).
  3. Absatz 4,Auf den gesonderten Konten für Voranschlagsansätze ist überdies der im jeweiligen Monat durch Zahlungen in Anspruch genommene Monatsvoranschlagsbetrag nachzuweisen (Monatsbetragsrest).

Schlagworte

Voranschlagskonto

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2009

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12050301

Alte Dokumentnummer

N3198910279J