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§ 63 BHV 1989

Fassungen
01.01.1990 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6301.01.199031.12.2008 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 570/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Verrechnung der Berechtigungen und Verpflichtungen

Paragraph 63, (1) Als Berechtigung sind im Phasenfeld 3 der Voranschlagskonten für Einnahmen alle Anordnungen des anweisenden Organs zu verrechnen, die durch Gesetz, durch Erlassung von verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen oder Verfügungen oder durch den Abschluß von Verwaltungsübereinkommen oder von Rechtsgeschäften die Leistungspflicht eines anderen Organs des Bundes oder eines Dritten begründen oder eine solche in Aussicht stellen.

  1. Absatz 2,Als Verpflichtung sind im Phasenfeld 3 der Voranschlagskonten für Ausgaben alle Anordnungen des anweisenden Organs zu verrechnen, die durch Gesetz, durch Erlassung von verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen oder Verfügungen oder durch den Abschluß von Verwaltungsübereinkommen oder von Rechtsgeschäften oder sonstigen Maßnahmen gemäß Paragraph 31, die Leistungspflicht an ein anderes Organ des Bundes oder an einen Dritten begründen oder eine solche in Aussicht stellen.
  2. Absatz 3,Geschäftsfälle, denen Dauerschuldverhältnisse oder bereits erlassene Dauer-Zahlungs- und Verrechnungsaufträge zugrundeliegen, sind mit den auf das laufende Finanzjahr entfallenden Teilbeträgen als Verpflichtung zu verrechnen, sofern die Zahlungsverpflichtung des Bundes der Höhe nach feststeht. Dies gilt auch dann, wenn diese Geschäftsfälle gemäß Paragraph 31, Absatz 4, von der Verpflichtung zur Ausstellung von Bestellaufträgen oder gemäß Paragraph 38, vom Erfordernis eines Zahlungs- und Verrechnungsauftrages ausgenommen sind.
  3. Absatz 4,Die Bestimmungen des Absatz 3, gelten sinngemäß für aus Dauerschuldverhältnissen erwachsende, der Höhe nach feststehende Berechtigungen des Bundes.
  4. Absatz 5,Durch die vorstehenden Absätze werden die Bestimmungen des Paragraph 67, über die Verrechnung von Vorberechtigungen und Vorbelastungen (einschließlich der vom Bund gewährten Darlehen und der Finanzschulden) nicht berührt.

Schlagworte

ZVA

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2009

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12050302

Alte Dokumentnummer

N3198910280J