Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 63Paragraph 63
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Verrechnung der Berechtigungen und Verpflichtungen
§ 63. (1) Als Berechtigung sind im Phasenfeld 3 der Voranschlagskonten für Einnahmen alle Anordnungen des anweisenden Organs zu verrechnen, die durch Gesetz, durch Erlassung von verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen oder Verfügungen oder durch den Abschluß von Verwaltungsübereinkommen oder von Rechtsgeschäften die Leistungspflicht eines anderen Organs des Bundes oder eines Dritten begründen oder eine solche in Aussicht stellen.Paragraph 63, (1) Als Berechtigung sind im Phasenfeld 3 der Voranschlagskonten für Einnahmen alle Anordnungen des anweisenden Organs zu verrechnen, die durch Gesetz, durch Erlassung von verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen oder Verfügungen oder durch den Abschluß von Verwaltungsübereinkommen oder von Rechtsgeschäften die Leistungspflicht eines anderen Organs des Bundes oder eines Dritten begründen oder eine solche in Aussicht stellen.
(2)Absatz 2,Als Verpflichtung sind im Phasenfeld 3 der Voranschlagskonten für Ausgaben alle Anordnungen des anweisenden Organs zu verrechnen, die durch Gesetz, durch Erlassung von verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen oder Verfügungen oder durch den Abschluß von Verwaltungsübereinkommen oder von Rechtsgeschäften oder sonstigen Maßnahmen gemäß § 31 die Leistungspflicht an ein anderes Organ des Bundes oder an einen Dritten begründen oder eine solche in Aussicht stellen.Als Verpflichtung sind im Phasenfeld 3 der Voranschlagskonten für Ausgaben alle Anordnungen des anweisenden Organs zu verrechnen, die durch Gesetz, durch Erlassung von verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen oder Verfügungen oder durch den Abschluß von Verwaltungsübereinkommen oder von Rechtsgeschäften oder sonstigen Maßnahmen gemäß Paragraph 31, die Leistungspflicht an ein anderes Organ des Bundes oder an einen Dritten begründen oder eine solche in Aussicht stellen.
(3)Absatz 3,Geschäftsfälle, denen Dauerschuldverhältnisse oder bereits erlassene Dauer-Zahlungs- und Verrechnungsaufträge zugrundeliegen, sind mit den auf das laufende Finanzjahr entfallenden Teilbeträgen als Verpflichtung zu verrechnen, sofern die Zahlungsverpflichtung des Bundes der Höhe nach feststeht. Dies gilt auch dann, wenn diese Geschäftsfälle gemäß § 31 Abs. 4 von der Verpflichtung zur Ausstellung von Bestellaufträgen oder gemäß § 38 vom Erfordernis eines Zahlungs- und Verrechnungsauftrages ausgenommen sind.Geschäftsfälle, denen Dauerschuldverhältnisse oder bereits erlassene Dauer-Zahlungs- und Verrechnungsaufträge zugrundeliegen, sind mit den auf das laufende Finanzjahr entfallenden Teilbeträgen als Verpflichtung zu verrechnen, sofern die Zahlungsverpflichtung des Bundes der Höhe nach feststeht. Dies gilt auch dann, wenn diese Geschäftsfälle gemäß Paragraph 31, Absatz 4, von der Verpflichtung zur Ausstellung von Bestellaufträgen oder gemäß Paragraph 38, vom Erfordernis eines Zahlungs- und Verrechnungsauftrages ausgenommen sind.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen des Abs. 3 gelten sinngemäß für aus Dauerschuldverhältnissen erwachsende, der Höhe nach feststehende Berechtigungen des Bundes.Die Bestimmungen des Absatz 3, gelten sinngemäß für aus Dauerschuldverhältnissen erwachsende, der Höhe nach feststehende Berechtigungen des Bundes.
(5)Absatz 5,Durch die vorstehenden Absätze werden die Bestimmungen des § 67 über die Verrechnung von Vorberechtigungen und Vorbelastungen (einschließlich der vom Bund gewährten Darlehen und der Finanzschulden) nicht berührt.Durch die vorstehenden Absätze werden die Bestimmungen des Paragraph 67, über die Verrechnung von Vorberechtigungen und Vorbelastungen (einschließlich der vom Bund gewährten Darlehen und der Finanzschulden) nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Dokumentnummer
NOR12050302
Alte Dokumentnummer
N3198910280J