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§ 65 BHV 1989

Fassungen
01.01.1990 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6501.01.199031.12.2008 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 570/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Verrechnung der Zahlungen

Paragraph 65, (1) Als Zahlungen sind im Phasenfeld 5 alle Anordnungen des anweisenden Organs zu verrechnen, die zu Einnahmen oder Ausgaben führen. Mit der Zahlung wird bei Einnahmen der Voranschlagsbetrag erfüllt und bei Ausgaben endgültig in Anspruch genommen. Liegt der Zahlung eine Berechtigung oder Verpflichtung gemäß Paragraph 63, oder eine Forderung oder Schuld gemäß Paragraph 64, zugrunde, so sind diese entsprechend zu verringern.

  1. Absatz 2,Die Rückzahlungen von Einnahmen und Ausgaben, die gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 4 bis 8 BHG von der Veranschlagung ausgenommen sind, sind auf dem Voranschlagskonto der ursprünglichen Zahlung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Paragraph 64, Absatz 7, zu verrechnen. Der erfüllte Voranschlagsbetrag bei den Einnahmen oder der endgültig in Anspruch genommene Voranschlagsbetrag bei den Ausgaben wird durch die Rückzahlung verringert.
  2. Absatz 3,Geleistete Anzahlungen und Vorauszahlungen im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, BHG sind im Phasenfeld 5 der Voranschlagskonten voneinander getrennt zu verrechnen und bis zu ihrer Abrechnung gesondert in Ausweis zu halten. Zahlungen, denen die laufende Inanspruchnahme von der Art nach feststehenden Gegenleistungen zugrundeliegt (zB Energiebezüge, Mieten), sind, auch wenn sie im voraus geleistet werden, nicht als Anzahlung oder Vorauszahlung zu verrechnen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für empfangene Anzahlungen und Vorauszahlungen.
  3. Absatz 4,Anzahlungen sind Geldleistungen, die im voraus für unmittelbar zu erbringende Gegenleistungen erfolgen. Sie sind nach Erbringung der Gegenleistung, spätestens jedoch drei Jahre nach ihrer Zahlung, abzurechnen (Paragraph 78, Absatz 9, BHG).
  4. Absatz 5,Vorauszahlungen sind Geldleistungen, die im voraus für nicht unmittelbar zu erbringende Gegenleistungen erfolgen. Sie sind bis zur Erbringung des Verwendungs- oder sonstigen Nachweises, spätestens jedoch drei Jahre nach ihrer Zahlung, abzurechnen (Paragraph 78, Absatz 9, BHG).
  5. Absatz 6,Erbringen Organe des Bundes gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, BHG einander Leistungen (Lieferungen oder sonstige Leistungen) und ist für diese nach Maßgabe des Paragraph 49, Absatz eins, BHG die Entrichtung einer Vergütung vorgesehen, so sind die sich aus dieser Gebarung ergebenden Zahlungen bei dem zuständigen anweisenden Organ als Einnahmen oder als Ausgaben zu verrechnen. Dies gilt auch, wenn zwischen Organen des Bundes bewegliche oder unbewegliche Güter (materieller oder immaterieller Art) übertragen werden, ausgenommen solche im Wege des Sachgüteraustausches gemäß Paragraph 58, Absatz 4, BHG. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn auf Grund von Gesetzen erfolgende Überweisungen der Organe des Bundes an andere Organe des Bundes vorzunehmen sind (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, BHG). Für die Verrechnung dieser Gebarung sind, unabhängig von der Art der erbrachten Leistung oder Überweisung, die nach den Bestimmungen der KPV dafür vorgesehenen besonderen Voranschlagsposten bei dem leistenden und dem empfangenden Organ zu verwenden.
  6. Absatz 7,Wird von einem anweisenden Organ nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 50, BHG vermittlungsweise eine Ausgabe geleistet, so belastet diese bis zu ihrem Ersatz die Voranschlagsbeträge des leistenden Organs. Der Ersatz ist bei dem Organ des Bundes, für das die vermittlungsweise Zahlung geleistet wurde, umgehend geltend zu machen. Die Rückzahlung von vermittlungsweisen Zahlungen hat unverzüglich nach ihrer Geltendmachung zu erfolgen. Jedenfalls ist sicherzustellen, daß die Rückzahlung beim leistenden und die Einnahme beim empfangenden Organ im selben Finanzjahr zu verrechnen sind, wobei dafür erforderlichenfalls eine zeitliche Abgrenzung gemäß Paragraph 72, vorzunehmen ist. Durch die Rückzahlung wird die ursprüngliche Belastung der Voranschlagsbeträge beim empfangenden Organ aufgehoben.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2009

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12050304

Alte Dokumentnummer

N3198910282J