Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65Paragraph 65
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Verrechnung der Zahlungen
§ 65. (1) Als Zahlungen sind im Phasenfeld 5 alle Anordnungen des anweisenden Organs zu verrechnen, die zu Einnahmen oder Ausgaben führen. Mit der Zahlung wird bei Einnahmen der Voranschlagsbetrag erfüllt und bei Ausgaben endgültig in Anspruch genommen. Liegt der Zahlung eine Berechtigung oder Verpflichtung gemäß § 63 oder eine Forderung oder Schuld gemäß § 64 zugrunde, so sind diese entsprechend zu verringern.Paragraph 65, (1) Als Zahlungen sind im Phasenfeld 5 alle Anordnungen des anweisenden Organs zu verrechnen, die zu Einnahmen oder Ausgaben führen. Mit der Zahlung wird bei Einnahmen der Voranschlagsbetrag erfüllt und bei Ausgaben endgültig in Anspruch genommen. Liegt der Zahlung eine Berechtigung oder Verpflichtung gemäß Paragraph 63, oder eine Forderung oder Schuld gemäß Paragraph 64, zugrunde, so sind diese entsprechend zu verringern.
(2)Absatz 2,Die Rückzahlungen von Einnahmen und Ausgaben, die gemäß § 16 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 bis 8 BHG von der Veranschlagung ausgenommen sind, sind auf dem Voranschlagskonto der ursprünglichen Zahlung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 64 Abs. 7 zu verrechnen. Der erfüllte Voranschlagsbetrag bei den Einnahmen oder der endgültig in Anspruch genommene Voranschlagsbetrag bei den Ausgaben wird durch die Rückzahlung verringert.Die Rückzahlungen von Einnahmen und Ausgaben, die gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 4 bis 8 BHG von der Veranschlagung ausgenommen sind, sind auf dem Voranschlagskonto der ursprünglichen Zahlung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Paragraph 64, Absatz 7, zu verrechnen. Der erfüllte Voranschlagsbetrag bei den Einnahmen oder der endgültig in Anspruch genommene Voranschlagsbetrag bei den Ausgaben wird durch die Rückzahlung verringert.
(3)Absatz 3,Geleistete Anzahlungen und Vorauszahlungen im Sinne des § 40 Abs. 2 BHG sind im Phasenfeld 5 der Voranschlagskonten voneinander getrennt zu verrechnen und bis zu ihrer Abrechnung gesondert in Ausweis zu halten. Zahlungen, denen die laufende Inanspruchnahme von der Art nach feststehenden Gegenleistungen zugrundeliegt (zB Energiebezüge, Mieten), sind, auch wenn sie im voraus geleistet werden, nicht als Anzahlung oder Vorauszahlung zu verrechnen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für empfangene Anzahlungen und Vorauszahlungen.Geleistete Anzahlungen und Vorauszahlungen im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, BHG sind im Phasenfeld 5 der Voranschlagskonten voneinander getrennt zu verrechnen und bis zu ihrer Abrechnung gesondert in Ausweis zu halten. Zahlungen, denen die laufende Inanspruchnahme von der Art nach feststehenden Gegenleistungen zugrundeliegt (zB Energiebezüge, Mieten), sind, auch wenn sie im voraus geleistet werden, nicht als Anzahlung oder Vorauszahlung zu verrechnen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für empfangene Anzahlungen und Vorauszahlungen.
(4)Absatz 4,Anzahlungen sind Geldleistungen, die im voraus für unmittelbar zu erbringende Gegenleistungen erfolgen. Sie sind nach Erbringung der Gegenleistung, spätestens jedoch drei Jahre nach ihrer Zahlung, abzurechnen (§ 78 Abs. 9 BHG).Anzahlungen sind Geldleistungen, die im voraus für unmittelbar zu erbringende Gegenleistungen erfolgen. Sie sind nach Erbringung der Gegenleistung, spätestens jedoch drei Jahre nach ihrer Zahlung, abzurechnen (Paragraph 78, Absatz 9, BHG).
(5)Absatz 5,Vorauszahlungen sind Geldleistungen, die im voraus für nicht unmittelbar zu erbringende Gegenleistungen erfolgen. Sie sind bis zur Erbringung des Verwendungs- oder sonstigen Nachweises, spätestens jedoch drei Jahre nach ihrer Zahlung, abzurechnen (§ 78 Abs. 9 BHG).Vorauszahlungen sind Geldleistungen, die im voraus für nicht unmittelbar zu erbringende Gegenleistungen erfolgen. Sie sind bis zur Erbringung des Verwendungs- oder sonstigen Nachweises, spätestens jedoch drei Jahre nach ihrer Zahlung, abzurechnen (Paragraph 78, Absatz 9, BHG).
(6)Absatz 6,Erbringen Organe des Bundes gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 BHG einander Leistungen (Lieferungen oder sonstige Leistungen) und ist für diese nach Maßgabe des § 49 Abs. 1 BHG die Entrichtung einer Vergütung vorgesehen, so sind die sich aus dieser Gebarung ergebenden Zahlungen bei dem zuständigen anweisenden Organ als Einnahmen oder als Ausgaben zu verrechnen. Dies gilt auch, wenn zwischen Organen des Bundes bewegliche oder unbewegliche Güter (materieller oder immaterieller Art) übertragen werden, ausgenommen solche im Wege des Sachgüteraustausches gemäß § 58 Abs. 4 BHG. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn auf Grund von Gesetzen erfolgende Überweisungen der Organe des Bundes an andere Organe des Bundes vorzunehmen sind (§ 16 Abs. 1 Z 2 BHG). Für die Verrechnung dieser Gebarung sind, unabhängig von der Art der erbrachten Leistung oder Überweisung, die nach den Bestimmungen der KPV dafür vorgesehenen besonderen Voranschlagsposten bei dem leistenden und dem empfangenden Organ zu verwenden.Erbringen Organe des Bundes gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, BHG einander Leistungen (Lieferungen oder sonstige Leistungen) und ist für diese nach Maßgabe des Paragraph 49, Absatz eins, BHG die Entrichtung einer Vergütung vorgesehen, so sind die sich aus dieser Gebarung ergebenden Zahlungen bei dem zuständigen anweisenden Organ als Einnahmen oder als Ausgaben zu verrechnen. Dies gilt auch, wenn zwischen Organen des Bundes bewegliche oder unbewegliche Güter (materieller oder immaterieller Art) übertragen werden, ausgenommen solche im Wege des Sachgüteraustausches gemäß Paragraph 58, Absatz 4, BHG. Diese Bestimmungen sind sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn auf Grund von Gesetzen erfolgende Überweisungen der Organe des Bundes an andere Organe des Bundes vorzunehmen sind (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, BHG). Für die Verrechnung dieser Gebarung sind, unabhängig von der Art der erbrachten Leistung oder Überweisung, die nach den Bestimmungen der KPV dafür vorgesehenen besonderen Voranschlagsposten bei dem leistenden und dem empfangenden Organ zu verwenden.
(7)Absatz 7,Wird von einem anweisenden Organ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 50 BHG vermittlungsweise eine Ausgabe geleistet, so belastet diese bis zu ihrem Ersatz die Voranschlagsbeträge des leistenden Organs. Der Ersatz ist bei dem Organ des Bundes, für das die vermittlungsweise Zahlung geleistet wurde, umgehend geltend zu machen. Die Rückzahlung von vermittlungsweisen Zahlungen hat unverzüglich nach ihrer Geltendmachung zu erfolgen. Jedenfalls ist sicherzustellen, daß die Rückzahlung beim leistenden und die Einnahme beim empfangenden Organ im selben Finanzjahr zu verrechnen sind, wobei dafür erforderlichenfalls eine zeitliche Abgrenzung gemäß § 72 vorzunehmen ist. Durch die Rückzahlung wird die ursprüngliche Belastung der Voranschlagsbeträge beim empfangenden Organ aufgehoben.Wird von einem anweisenden Organ nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 50, BHG vermittlungsweise eine Ausgabe geleistet, so belastet diese bis zu ihrem Ersatz die Voranschlagsbeträge des leistenden Organs. Der Ersatz ist bei dem Organ des Bundes, für das die vermittlungsweise Zahlung geleistet wurde, umgehend geltend zu machen. Die Rückzahlung von vermittlungsweisen Zahlungen hat unverzüglich nach ihrer Geltendmachung zu erfolgen. Jedenfalls ist sicherzustellen, daß die Rückzahlung beim leistenden und die Einnahme beim empfangenden Organ im selben Finanzjahr zu verrechnen sind, wobei dafür erforderlichenfalls eine zeitliche Abgrenzung gemäß Paragraph 72, vorzunehmen ist. Durch die Rückzahlung wird die ursprüngliche Belastung der Voranschlagsbeträge beim empfangenden Organ aufgehoben.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Dokumentnummer
NOR12050304
Alte Dokumentnummer
N3198910282J