Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Verrechnung der sonstigen Verfügungen
§ 66. (1) Alle sonstigen Verfügungen über die genehmigten Voranschlagsbeträge, die nicht in der Phasenfolge gemäß den §§ 63 bis 65 abzuwickeln sind, sind als Verzweigung im Phasenfeld 9 der entsprechenden Voranschlagskonten zu verrechnen. Als Verzweigung sind jedenfalls Vorsorgen für außer- und überplanmäßige Ausgaben (§ 41 BHG), Ausgabenbindungen (§ 42 BHG), Postenausgleiche (§ 48 BHG), Freigaben aus dem Konjunkturausgleich-Voranschlag (§ 29 BHG), entnommene Haushaltsrücklagen (§ 53 BHG) sowie alle sich nur innerhalb der Verwaltung auswirkenden Maßnahmen zur Erhöhung oder Verminderung des zur Verfügung stehenden Betrages (zB Weitergabe von Ausgabenermächtigungen, interne Bindungen) zu verrechnen.Paragraph 66, (1) Alle sonstigen Verfügungen über die genehmigten Voranschlagsbeträge, die nicht in der Phasenfolge gemäß den Paragraphen 63 bis 65 abzuwickeln sind, sind als Verzweigung im Phasenfeld 9 der entsprechenden Voranschlagskonten zu verrechnen. Als Verzweigung sind jedenfalls Vorsorgen für außer- und überplanmäßige Ausgaben (Paragraph 41, BHG), Ausgabenbindungen (Paragraph 42, BHG), Postenausgleiche (Paragraph 48, BHG), Freigaben aus dem Konjunkturausgleich-Voranschlag (Paragraph 29, BHG), entnommene Haushaltsrücklagen (Paragraph 53, BHG) sowie alle sich nur innerhalb der Verwaltung auswirkenden Maßnahmen zur Erhöhung oder Verminderung des zur Verfügung stehenden Betrages (zB Weitergabe von Ausgabenermächtigungen, interne Bindungen) zu verrechnen.
(2)Absatz 2,Jene Geschäftsfälle gemäß Abs. 1, bei denen erwartete Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen oder Mehreinnahmen bedeckt werden, sind durch gegengleiche Buchungen in den Phasenfeldern 9 der dadurch begünstigten und belasteten Voranschlagskonten zu verrechnen.Jene Geschäftsfälle gemäß Absatz eins,, bei denen erwartete Mehrausgaben durch Ausgabeneinsparungen oder Mehreinnahmen bedeckt werden, sind durch gegengleiche Buchungen in den Phasenfeldern 9 der dadurch begünstigten und belasteten Voranschlagskonten zu verrechnen.