Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68Paragraph 68
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Verrechnung der Haushaltsrücklagen
§ 68. (1) Die gemäß den Bestimmungen des § 53 BHG vorgesehenen Rücklagen-Zuführungen, Rücklagen-Entnahmen und Rücklagen-Auflösungen sind von der Buchhaltung des Bundesministeriums für Finanzen auf den hiefür vorgesehenen Voranschlagskonten als auch gemäß § 69 Abs. 3 auf den Bestandskonten zu verrechnen. Die einer Rücklage zuzuführenden Beträge sind als Ausgabe, die zu entnehmenden oder aufzulösenden Rücklagen-Beträge sind als Einnahme jeweils im Phasenfeld 5 der entsprechenden Voranschlagskonten zu verrechnen.Paragraph 68, (1) Die gemäß den Bestimmungen des Paragraph 53, BHG vorgesehenen Rücklagen-Zuführungen, Rücklagen-Entnahmen und Rücklagen-Auflösungen sind von der Buchhaltung des Bundesministeriums für Finanzen auf den hiefür vorgesehenen Voranschlagskonten als auch gemäß Paragraph 69, Absatz 3, auf den Bestandskonten zu verrechnen. Die einer Rücklage zuzuführenden Beträge sind als Ausgabe, die zu entnehmenden oder aufzulösenden Rücklagen-Beträge sind als Einnahme jeweils im Phasenfeld 5 der entsprechenden Voranschlagskonten zu verrechnen.
(2)Absatz 2,Die Rücklagen gemäß § 53 Abs. 1 und 4 BHG sind durch Gegenüberstellung der Voranschlagsbeträge (Phasenfeld 1) - unter Berücksichtigung ihrer allfälligen Änderungen (Phasenfeld 9) - mit den erfolgten Auszahlungen (Phasenfeld 5), die Rücklagen gemäß § 53 Abs. 2 BHG sind durch Gegenüberstellung der zweckgebundenen Einnahmen (Phasenfeld 5) mit den diesen zuzuordnenden Ausgaben (Phasenfeld 5) zu ermitteln. Die Rücklagen gemäß § 53 Abs. 3 BHG sind durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben des Gesamthaushaltes (Phasenfeld 5), einschließlich der Rücklagen-Zuführungen gemäß § 53 Abs. 1, 2 und 4 BHG und der Rücklagen-Entnahmen und Rücklagen-Auflösungen gemäß § 53 Abs. 6 und 7 BHG, zu ermitteln.Die Rücklagen gemäß Paragraph 53, Absatz eins und 4 BHG sind durch Gegenüberstellung der Voranschlagsbeträge (Phasenfeld 1) - unter Berücksichtigung ihrer allfälligen Änderungen (Phasenfeld 9) - mit den erfolgten Auszahlungen (Phasenfeld 5), die Rücklagen gemäß Paragraph 53, Absatz 2, BHG sind durch Gegenüberstellung der zweckgebundenen Einnahmen (Phasenfeld 5) mit den diesen zuzuordnenden Ausgaben (Phasenfeld 5) zu ermitteln. Die Rücklagen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, BHG sind durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben des Gesamthaushaltes (Phasenfeld 5), einschließlich der Rücklagen-Zuführungen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, 2 und 4 BHG und der Rücklagen-Entnahmen und Rücklagen-Auflösungen gemäß Paragraph 53, Absatz 6 und 7 BHG, zu ermitteln.
(3)Absatz 3,Erfolgt die Verrechnung unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt, dann ist die Verrechnung der Zuführung an Haushaltsrücklagen und der Entnahme aus der Ausgleichsrücklage von diesem Organ durchzuführen; die Bestimmungen des § 38 über die Ausnahmen vom Erfordernis des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages gelten sinngemäß.Erfolgt die Verrechnung unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt, dann ist die Verrechnung der Zuführung an Haushaltsrücklagen und der Entnahme aus der Ausgleichsrücklage von diesem Organ durchzuführen; die Bestimmungen des Paragraph 38, über die Ausnahmen vom Erfordernis des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages gelten sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Dokumentnummer
NOR12050307
Alte Dokumentnummer
N3198910285J