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§ 68 BHV 1989

Fassungen
01.01.1990 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6801.01.199031.12.2008 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 570/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Verrechnung der Haushaltsrücklagen

Paragraph 68, (1) Die gemäß den Bestimmungen des Paragraph 53, BHG vorgesehenen Rücklagen-Zuführungen, Rücklagen-Entnahmen und Rücklagen-Auflösungen sind von der Buchhaltung des Bundesministeriums für Finanzen auf den hiefür vorgesehenen Voranschlagskonten als auch gemäß Paragraph 69, Absatz 3, auf den Bestandskonten zu verrechnen. Die einer Rücklage zuzuführenden Beträge sind als Ausgabe, die zu entnehmenden oder aufzulösenden Rücklagen-Beträge sind als Einnahme jeweils im Phasenfeld 5 der entsprechenden Voranschlagskonten zu verrechnen.

  1. Absatz 2,Die Rücklagen gemäß Paragraph 53, Absatz eins und 4 BHG sind durch Gegenüberstellung der Voranschlagsbeträge (Phasenfeld 1) - unter Berücksichtigung ihrer allfälligen Änderungen (Phasenfeld 9) - mit den erfolgten Auszahlungen (Phasenfeld 5), die Rücklagen gemäß Paragraph 53, Absatz 2, BHG sind durch Gegenüberstellung der zweckgebundenen Einnahmen (Phasenfeld 5) mit den diesen zuzuordnenden Ausgaben (Phasenfeld 5) zu ermitteln. Die Rücklagen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, BHG sind durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben des Gesamthaushaltes (Phasenfeld 5), einschließlich der Rücklagen-Zuführungen gemäß Paragraph 53, Absatz eins, 2 und 4 BHG und der Rücklagen-Entnahmen und Rücklagen-Auflösungen gemäß Paragraph 53, Absatz 6 und 7 BHG, zu ermitteln.
  2. Absatz 3,Erfolgt die Verrechnung unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt, dann ist die Verrechnung der Zuführung an Haushaltsrücklagen und der Entnahme aus der Ausgleichsrücklage von diesem Organ durchzuführen; die Bestimmungen des Paragraph 38, über die Ausnahmen vom Erfordernis des Zahlungs- und Verrechnungsauftrages gelten sinngemäß.

Schlagworte

ZVA

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2009

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12050307

Alte Dokumentnummer

N3198910285J