Rechtstracker.at

§ 73 BHV 1989

Fassungen
01.01.1990 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7301.01.199031.12.2008 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 73

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 570/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Zeitliche Abgrenzung der Bestands- und Erfolgsverrechnung

Paragraph 73, (1) Für die zeitliche Zugehörigkeit der gemäß Paragraph 69, in der Bestands- und Erfolgsverrechnung zu verrechnenden Gebarungen sind neben den im Paragraph 72, festgelegten Grundsätzen die nachfolgenden Bestimmungen anzuwenden. Verrechnungen in der Bestands- und Erfolgsverrechnung können noch bis zum 20. April des folgenden Jahres für das abgelaufene Finanzjahr durchgeführt werden (Auslaufzeitraum für die Bestands- und Erfolgsverrechnung). Während des Auslaufzeitraumes für die Bestands- und Erfolgsverrechnung sind die Bestands- und Erfolgskonten für das abgelaufene und das laufende Finanzjahr voneinander getrennt zu führen.

  1. Absatz 2,Die zeitliche Zugehörigkeit von Bestandszugängen und Bestandsabgängen sowie von Aufwendungen und Erträgen richtet sich nach deren rechtlicher oder wirtschaftlicher Verwirklichung. Ist diese für das abgelaufene Finanzjahr gegeben, so ist die Verrechnung für dieses Finanzjahr vorzunehmen; ist nur eine teilweise Zugehörigkeit gegeben, so ist diese Abgrenzung anteilsmäßig vorzunehmen. Von den vorgenannten Grundsätzen kann bei Aufwendungen und Erträgen abgegangen werden, wenn diese auf Grund ihres Umfanges und ihrer Bedeutung vernachlässigbar sind oder diese laufend wiederkehrend mit periodischer Abrechnung und annähernd mit gleichbleibenden Beträgen anfallen.
  2. Absatz 3,Mit Stichtag 31. Dezember eines jeden Finanzjahres ist der Endbestand des tatsächlichen Anlage- und Umlaufvermögens des Bundes mit den buchmäßigen Beständen abzustimmen und durch entsprechende Abschlußbuchungen auf den Bestands- und Erfolgskonten des abgelaufenen Finanzjahres die Übereinstimmung herzustellen.
  3. Absatz 4,Voranschlagsunwirksame Zahlungen dürfen während des Auslaufzeitraumes nur dann auf den Bestandskonten des abgelaufenen Finanzjahres verrechnet werden, wenn diese mit voranschlagswirksamen Zahlungen im Zusammenhang stehen.
  4. Absatz 5,Der Ausgleich des zeitlichen Unterschiedes zwischen der voranschlagwirksamen Verrechnung und der kassenmäßigen Wirksamkeit der nach den Bestimmungen des Paragraph 72, Absatz 4, 5 und 7 geleisteten oder empfangenen Zahlungen ist im Wege der Konten der Rechnungsabgrenzung für das abgelaufene Finanzjahr zu verrechnen.
  5. Absatz 6,Die Bestimmungen des Paragraph 72, Absatz 9 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Bestandsverrechnung

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2009

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12050312

Alte Dokumentnummer

N3198910290J