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§ 74 BHV 1989

Fassungen
01.01.1990 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7401.01.199031.12.2008 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 74

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 570/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Abschluß der Konten

Paragraph 74, (1) Mit Stichtag 31. Dezember eines Finanzjahres sind die Salden der Konten getrennt nach den eingerichteten Verrechnungskreisen gemäß den folgenden Bestimmungen auf die Konten des neuen Finanzjahres zu übertragen.

  1. Absatz 2,Die offenen Berechtigungen, Verpflichtungen, Forderungen und Schulden sowie die nicht abgerechneten An- und Vorauszahlungen sind getrennt nach den zugrundeliegenden Geschäftsfällen auf die numerisch gleichbezeichneten Voranschlagskonten des neuen Finanzjahres zu übertragen. Vorberechtigungen und Vorbelastungen des abgelaufenen Finanzjahres, die sich auf das nunmehr neue Finanzjahr beziehen, sind dabei als Berechtigungen, Verpflichtungen, Forderungen oder Schulden zu übertragen.
  2. Absatz 3,Die Salden der Bestandskonten sind auf die numerisch gleichbezeichneten Bestandskonten des neuen Finanzjahres zu übertragen. Die Salden der für die Sub- und Nebenkonten geführten Konten, der bundesweit geführten Verrechnungskonten (zB Verrechnungskonto - Bundesbesoldung), der Vorkonten zu den Kapitalausgleichskonten einschließlich des Gewinn- und Verlustkontos, der Konten für Kapitalerhöhungen und -verminderungen sowie der Konten für die gemäß Paragraph 69, Absatz 10, erfolgenden Vermögensübertragungen sind auf das Kapitalausgleichskonto des neuen Finanzjahres zu übertragen.
  3. Absatz 4,Bei dem gemäß den Bestimmungen des Paragraph 71, Absatz eins, geführten Verrechnungskreis sind zusätzlich die Salden der im letzten Satz angeführten gesonderten Phasenfelder für die Gesamteinnahmen oder -ausgaben (Phasenfeld 0) und für die in den vergangenen Finanzjahren erfolgten Zahlungen (einschließlich der im abgelaufenen Finanzjahr erfolgten) auf die Konten des neuen Finanzjahres zu übertragen.
  4. Absatz 5,Die in den vorstehenden Bestimmungen enthaltenen Überträge von Salden entfallen bei den gemäß Paragraph 71, Absatz 3, geführten Personenkonten, da diese nicht getrennt nach Finanzjahren zu führen sind.
  5. Absatz 6,Erfolgt die Verrechnung unter Mitwirkung eines für die Datenverarbeitung der Haushaltsführung zuständigen Organs automationsunterstützt, so sind die in den Absatz eins bis 4 festgelegten Überträge von diesem Organ vorzunehmen.

Schlagworte

Anzahlung, Subkonto

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2009

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12050313

Alte Dokumentnummer

N3198910291J