Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 77Paragraph 77
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Monatsnachweisungen über die Vorberechtigungen/Vorbelastungen
§ 77. (1) Über den Stand an Vorberechtigungen und Vorbelastungen ist eine Monatsnachweisung getrennt nach nichtfälligen Darlehen und Finanzschulden sowie nach sonstigen Vorberechtigungen und Vorbelastungen in der Gliederung des § 76 Abs. 1 aufzustellen.Paragraph 77, (1) Über den Stand an Vorberechtigungen und Vorbelastungen ist eine Monatsnachweisung getrennt nach nichtfälligen Darlehen und Finanzschulden sowie nach sonstigen Vorberechtigungen und Vorbelastungen in der Gliederung des Paragraph 76, Absatz eins, aufzustellen.
(2)Absatz 2,In dieser Monatsnachweisung sind getrennt nach künftigen Finanzjahren und in Summe nachzuweisen:
der Endbestand und die Summe der monatlichen Zu- und Abgänge an künftigen Berechtigungen und Verpflichtungen;
der Endbestand und die Summe der monatlichen Zu- und Abgänge an nichtfälligen Forderungen und Schulden;
die Summen der vorgenannten Beträge.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 76 Abs. 3 sind sinngemäß anzuwenden. Weiters ist dafür zu sorgen, daß alle sich auf künftige Finanzjahre beziehenden Berechtigungen und Verpflichtungen sowie auf Grund ihrer festgelegten oder vereinbarten Fälligkeiten in künftigen Finanzjahren fälligen Forderungen und Schulden enthalten sind und daß keine Dauerschuldverhältnisse (§ 36 Abs. 4) als Vorberechtigungen oder Vorbelastungen ausgewiesen werden.Die Bestimmungen des Paragraph 76, Absatz 3, sind sinngemäß anzuwenden. Weiters ist dafür zu sorgen, daß alle sich auf künftige Finanzjahre beziehenden Berechtigungen und Verpflichtungen sowie auf Grund ihrer festgelegten oder vereinbarten Fälligkeiten in künftigen Finanzjahren fälligen Forderungen und Schulden enthalten sind und daß keine Dauerschuldverhältnisse (Paragraph 36, Absatz 4,) als Vorberechtigungen oder Vorbelastungen ausgewiesen werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Dokumentnummer
NOR12050316
Alte Dokumentnummer
N3198910294J