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§ 77 BHV 1989

Fassungen
01.01.1990 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7701.01.199031.12.2008 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 77

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 570/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Monatsnachweisungen über die Vorberechtigungen/Vorbelastungen

Paragraph 77, (1) Über den Stand an Vorberechtigungen und Vorbelastungen ist eine Monatsnachweisung getrennt nach nichtfälligen Darlehen und Finanzschulden sowie nach sonstigen Vorberechtigungen und Vorbelastungen in der Gliederung des Paragraph 76, Absatz eins, aufzustellen.

  1. Absatz 2,In dieser Monatsnachweisung sind getrennt nach künftigen Finanzjahren und in Summe nachzuweisen:
    1. Ziffer eins
      der Endbestand und die Summe der monatlichen Zu- und Abgänge an künftigen Berechtigungen und Verpflichtungen;
    2. Ziffer 2
      der Endbestand und die Summe der monatlichen Zu- und Abgänge an nichtfälligen Forderungen und Schulden;
    3. Ziffer 3
      die Summen der vorgenannten Beträge.
  2. Absatz 3,Die Bestimmungen des Paragraph 76, Absatz 3, sind sinngemäß anzuwenden. Weiters ist dafür zu sorgen, daß alle sich auf künftige Finanzjahre beziehenden Berechtigungen und Verpflichtungen sowie auf Grund ihrer festgelegten oder vereinbarten Fälligkeiten in künftigen Finanzjahren fälligen Forderungen und Schulden enthalten sind und daß keine Dauerschuldverhältnisse (Paragraph 36, Absatz 4,) als Vorberechtigungen oder Vorbelastungen ausgewiesen werden.

Schlagworte

Zugang

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2009

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12050316

Alte Dokumentnummer

N3198910294J