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§ 79 BHV 1989

Fassungen
01.01.1990 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7901.01.199031.12.2008 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 79

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 570/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Monatsnachweisungen über die weiteren Verrechnungskreise

Paragraph 79, (1) Über die Ergebnisse der gemäß Paragraph 71, Absatz eins und 2 geführten weiteren Verrechnungskreise sind Monatsnachweisungen getrennt nach Einnahmen und Ausgaben sowie gegliedert nach den diese verursachenden oder betreffenden Stellen (Einnahmen- und Ausgabenstellen oder Dienststellenkennzahl-Untergliederungen) aufzustellen.

  1. Absatz 2,Die Monatsnachweisungen sind sinngemäß nach den Paragraphen 76 und 77 aufzustellen, wobei die Nachweisung der Vorberechtigungen und Vorbelastungen in Summe über alle künftigen Finanzjahre erfolgen kann. Bei dem gemäß Paragraph 71, Absatz eins, 3, Satz geführten Verrechnungskreis sind zusätzlich auch die Salden der für die Gesamteinnahmen oder -ausgaben (Phasenfeld 0) und der in den vergangenen Finanzjahren erfolgten Zahlungen auszuweisen.

Schlagworte

Einnahmenstelle, Gesamtausgaben

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2009

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12050318

Alte Dokumentnummer

N3198910296J