Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 79Paragraph 79
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Monatsnachweisungen über die weiteren Verrechnungskreise
§ 79. (1) Über die Ergebnisse der gemäß § 71 Abs. 1 und 2 geführten weiteren Verrechnungskreise sind Monatsnachweisungen getrennt nach Einnahmen und Ausgaben sowie gegliedert nach den diese verursachenden oder betreffenden Stellen (Einnahmen- und Ausgabenstellen oder Dienststellenkennzahl-Untergliederungen) aufzustellen.Paragraph 79, (1) Über die Ergebnisse der gemäß Paragraph 71, Absatz eins und 2 geführten weiteren Verrechnungskreise sind Monatsnachweisungen getrennt nach Einnahmen und Ausgaben sowie gegliedert nach den diese verursachenden oder betreffenden Stellen (Einnahmen- und Ausgabenstellen oder Dienststellenkennzahl-Untergliederungen) aufzustellen.
(2)Absatz 2,Die Monatsnachweisungen sind sinngemäß nach den §§ 76 und 77 aufzustellen, wobei die Nachweisung der Vorberechtigungen und Vorbelastungen in Summe über alle künftigen Finanzjahre erfolgen kann. Bei dem gemäß § 71 Abs. 1, 3. Satz geführten Verrechnungskreis sind zusätzlich auch die Salden der für die Gesamteinnahmen oder -ausgaben (Phasenfeld 0) und der in den vergangenen Finanzjahren erfolgten Zahlungen auszuweisen.Die Monatsnachweisungen sind sinngemäß nach den Paragraphen 76 und 77 aufzustellen, wobei die Nachweisung der Vorberechtigungen und Vorbelastungen in Summe über alle künftigen Finanzjahre erfolgen kann. Bei dem gemäß Paragraph 71, Absatz eins, 3, Satz geführten Verrechnungskreis sind zusätzlich auch die Salden der für die Gesamteinnahmen oder -ausgaben (Phasenfeld 0) und der in den vergangenen Finanzjahren erfolgten Zahlungen auszuweisen.
Schlagworte
Einnahmenstelle, Gesamtausgaben
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Dokumentnummer
NOR12050318
Alte Dokumentnummer
N3198910296J