Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Aufgaben der Prüfungsstelle einer Buchhaltung
§ 7. Der Prüfungsstelle einer Buchhaltung obliegen insbesondere:Paragraph 7, Der Prüfungsstelle einer Buchhaltung obliegen insbesondere:
die im Zuge der Vorprüfung vorzunehmende rechnerische Prüfung der den Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen beiliegenden Belege gemäß § 113, sofern diese nicht von einem anderen Organ vorgenommen wurde oder zu unterbleiben hat (§ 90 BHG);die im Zuge der Vorprüfung vorzunehmende rechnerische Prüfung der den Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen beiliegenden Belege gemäß Paragraph 113,, sofern diese nicht von einem anderen Organ vorgenommen wurde oder zu unterbleiben hat (Paragraph 90, BHG);
die Ausfertigung der Ersatzaufträge gemäß § 29 und der Eilnachrichten gemäß § 50 Abs. 2, soweit diese bei der Vorprüfung bereits erfolgen kann;die Ausfertigung der Ersatzaufträge gemäß Paragraph 29 und der Eilnachrichten gemäß Paragraph 50, Absatz 2,, soweit diese bei der Vorprüfung bereits erfolgen kann;
die Nachprüfung gemäß den §§ 119 bis 121;die Nachprüfung gemäß den Paragraphen 119 bis 121;
die Überprüfung der gemäß § 92 vorgelegten Kassenabrechnungen;die Überprüfung der gemäß Paragraph 92, vorgelegten Kassenabrechnungen;
die zahlenmäßige Überprüfung von Unterlagen rechnungstechnischer Art, insbesondere von Kostenvoranschlägen, Kalkulationen, Tilgungsplänen und Statistiken;
die Führung von Neben- und Hilfsaufschreibungen, soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben der Prüfungsstelle benötigt und nicht automationsunterstützt erstellt werden.
Schlagworte
ZVA, Nebenaufschreibung
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Dokumentnummer
NOR12050246
Alte Dokumentnummer
N3198910224J