Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 85Paragraph 85
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
VI. ABSCHNITTrömisch sechs. ABSCHNITT
Verrechnung bei den Kassen
Grundsätze für die Verrechnung bei den Kassen
§ 85. (1) Die Bestimmungen des § 55 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß verrechnungspflichtige Geschäftsfälle für die Kassen der anweisungsermächtigten Organe gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 BHG die Zahlungsvorgänge sind.Paragraph 85, (1) Die Bestimmungen des Paragraph 55, gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß verrechnungspflichtige Geschäftsfälle für die Kassen der anweisungsermächtigten Organe gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5, BHG die Zahlungsvorgänge sind.
(2)Absatz 2,Die Verrechnung der Geschäftsfälle hat der Zeitfolge nach und in sachlicher Ordnung in den gemäß § 86 festgelegten Verrechnungsaufschreibungen zu erfolgen.Die Verrechnung der Geschäftsfälle hat der Zeitfolge nach und in sachlicher Ordnung in den gemäß Paragraph 86, festgelegten Verrechnungsaufschreibungen zu erfolgen.
Dokumentnummer
NOR12050324
Alte Dokumentnummer
N3198910302J