Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 85Paragraph 85
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
VI. ABSCHNITTrömisch sechs. ABSCHNITT
Verrechnung bei den Kassen
Grundsätze für die Verrechnung bei den Kassen
§ 85. (1) Die Bestimmungen der §§ 55 bis 58 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß verrechnungspflichtige Geschäftsfälle für die Kassen der anweisungsermächtigten Organe gemäß § 5 Abs. 2 Z 5 BHG die Zahlungsvorgänge sind.Paragraph 85, (1) Die Bestimmungen der Paragraphen 55 bis 58 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß verrechnungspflichtige Geschäftsfälle für die Kassen der anweisungsermächtigten Organe gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 5, BHG die Zahlungsvorgänge sind.
(2)Absatz 2,Die Verrechnung der Geschäftsfälle hat der Zeitfolge nach und in sachlicher Ordnung in den gemäß § 86 festgelegten Verrechnungsaufschreibungen zu erfolgen.Die Verrechnung der Geschäftsfälle hat der Zeitfolge nach und in sachlicher Ordnung in den gemäß Paragraph 86, festgelegten Verrechnungsaufschreibungen zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Dokumentnummer
NOR12051606
Alte Dokumentnummer
N3199219760J