Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 87Paragraph 87
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Voranschlagswirksame Verrechnung bei den Kassen
§ 87. (1) Geschäftsfälle über Zahlungen, deren finanzielle Auswirkungen gemäß § 16 Abs. 1 und 3 BHG den Gegenstand der Veranschlagung bilden, sowie jene Geschäftsfälle, die gemäß § 16 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 bis 8 BHG von der Veranschlagung ausgenommen sind, sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 78 BHG in der voranschlagswirksamen Verrechnung in Übereinstimmung mit den Voranschlagsposten der Teilhefte zum jeweiligen Bundesvoranschlag (§ 25 BHG) zu verrechnen.Paragraph 87, (1) Geschäftsfälle über Zahlungen, deren finanzielle Auswirkungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins und 3 BHG den Gegenstand der Veranschlagung bilden, sowie jene Geschäftsfälle, die gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 4 bis 8 BHG von der Veranschlagung ausgenommen sind, sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 78, BHG in der voranschlagswirksamen Verrechnung in Übereinstimmung mit den Voranschlagsposten der Teilhefte zum jeweiligen Bundesvoranschlag (Paragraph 25, BHG) zu verrechnen.
(2)Absatz 2,Als Zahlung sind alle Anordnungen des anweisungsermächtigten Organs zu buchen, die in Erfüllung von Berechtigungen oder Verpflichtungen sowie von Forderungen oder Schulden oder mangels solcher unmittelbar zu Einnahmen oder Ausgaben führen. Mit der Zahlung wird der Voranschlagsbetrag bei den Einnahmen erfüllt und bei den Ausgaben endgültig in Anspruch genommen. Für die Verrechnung von Zahlungen durch die Kassen sind die Bestimmungen des § 65 Abs. 2 bis 7 sinngemäß anzuwenden.Als Zahlung sind alle Anordnungen des anweisungsermächtigten Organs zu buchen, die in Erfüllung von Berechtigungen oder Verpflichtungen sowie von Forderungen oder Schulden oder mangels solcher unmittelbar zu Einnahmen oder Ausgaben führen. Mit der Zahlung wird der Voranschlagsbetrag bei den Einnahmen erfüllt und bei den Ausgaben endgültig in Anspruch genommen. Für die Verrechnung von Zahlungen durch die Kassen sind die Bestimmungen des Paragraph 65, Absatz 2 bis 7 sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Leistung von Ausgaben darf nur nach Maßgabe der dafür sachlich und betraglich in Frage kommenden Monats- und Jahresvoranschlagsbeträge oder der monatlich erteilten Ausgabenermächtigungen erfolgen. Die den anweisungsermächtigten Organen zugewiesenen Voranschlagsbeträge oder erteilten Ausgabenermächtigungen sind von den Kassen in den Verrechnungsaufschreibungen oder in gesonderten Vormerken festzuhalten.
(4)Absatz 4,Eine laufende Verrechnung von Berechtigungen und Verpflichtungen gemäß § 63 durch die Kasse ist nicht erforderlich. Der Endbestand an Berechtigungen und Verpflichtungen ist jeweils zum Monatsende ansatzweise und zum Jahresende postenweise anläßlich der gemäß § 92 zu erstellenden Kassenabrechnung zu ermitteln.Eine laufende Verrechnung von Berechtigungen und Verpflichtungen gemäß Paragraph 63, durch die Kasse ist nicht erforderlich. Der Endbestand an Berechtigungen und Verpflichtungen ist jeweils zum Monatsende ansatzweise und zum Jahresende postenweise anläßlich der gemäß Paragraph 92, zu erstellenden Kassenabrechnung zu ermitteln.
(5)Absatz 5,Eine laufende Verrechnung von Forderungen und Schulden gemäß § 64 durch die Kasse ist nicht erforderlich. Unbeschadet dessen, sind von der Kasse Aufzeichnungen über die ausgehenden und eingehenden Zahlungsverpflichtungen (Ausgangs- und Eingangsfakturenbuch) zu führen, welche zumindest eine fortlaufende Nummer, den Zahlungspflichtigen oder Empfangsberechtigten, einen Hinweis auf den Gegenstand, den betroffenen Voranschlagsansatz, den Fälligkeitszeitpunkt und den Betrag der Forderung oder Schuld zu enthalten haben. Die gesonderte Führung dieser Aufzeichnungen durch die Kasse kann entfallen, wenn deren Inhalt bereits bei der Führung anderer Aufschreibungen erfaßt wird oder ohne besonderen zusätzlichen Aufwand mitbesorgt werden kann oder die Überwachung der rechtzeitigen Erfüllung auf andere Weise sichergestellt ist. Der Endbestand an Forderungen und Schulden ist jeweils zum Monatsende ansatzweise und zum Jahresende postenweise anläßlich der gemäß § 92 zu erstellenden Kassenabrechnung zu ermitteln.Eine laufende Verrechnung von Forderungen und Schulden gemäß Paragraph 64, durch die Kasse ist nicht erforderlich. Unbeschadet dessen, sind von der Kasse Aufzeichnungen über die ausgehenden und eingehenden Zahlungsverpflichtungen (Ausgangs- und Eingangsfakturenbuch) zu führen, welche zumindest eine fortlaufende Nummer, den Zahlungspflichtigen oder Empfangsberechtigten, einen Hinweis auf den Gegenstand, den betroffenen Voranschlagsansatz, den Fälligkeitszeitpunkt und den Betrag der Forderung oder Schuld zu enthalten haben. Die gesonderte Führung dieser Aufzeichnungen durch die Kasse kann entfallen, wenn deren Inhalt bereits bei der Führung anderer Aufschreibungen erfaßt wird oder ohne besonderen zusätzlichen Aufwand mitbesorgt werden kann oder die Überwachung der rechtzeitigen Erfüllung auf andere Weise sichergestellt ist. Der Endbestand an Forderungen und Schulden ist jeweils zum Monatsende ansatzweise und zum Jahresende postenweise anläßlich der gemäß Paragraph 92, zu erstellenden Kassenabrechnung zu ermitteln.
(6)Absatz 6,Die Bestimmungen der Abs. 4 und 5 gelten auch hinsichtlich der Verrechnung der Vorberechtigungen und Vorbelastungen.Die Bestimmungen der Absatz 4 und 5 gelten auch hinsichtlich der Verrechnung der Vorberechtigungen und Vorbelastungen.
(7)Absatz 7,Die Bestimmungen des § 60 Abs. 4 gelten auch für die Kassen.Die Bestimmungen des Paragraph 60, Absatz 4, gelten auch für die Kassen.
Schlagworte
Monatsvoranschlagsbetrag, Fakturenbuch
Dokumentnummer
NOR12050326
Alte Dokumentnummer
N3198910304J