Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 89Paragraph 89
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Weitere Verrechnungskreise bei den Kassen
§ 89. (1) Die voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben können, wenn sie durch abgrenzbare Tätigkeiten eines Aufgabenträgers verursacht werden, zusätzlich zu der gemäß § 87 zu führenden voranschlagswirksamen Verrechnung nach den die Einnahmen und Ausgaben verursachenden Stellen erfaßt werden. Für die Verrechnung nach Einnahmen- und Ausgabenstellen gelten die Bestimmungen der voranschlagswirksamen Verrechnung sinngemäß.Paragraph 89, (1) Die voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben können, wenn sie durch abgrenzbare Tätigkeiten eines Aufgabenträgers verursacht werden, zusätzlich zu der gemäß Paragraph 87, zu führenden voranschlagswirksamen Verrechnung nach den die Einnahmen und Ausgaben verursachenden Stellen erfaßt werden. Für die Verrechnung nach Einnahmen- und Ausgabenstellen gelten die Bestimmungen der voranschlagswirksamen Verrechnung sinngemäß.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß zur Erfassung der voranschlagswirksamen oder voranschlagsunwirksamen Ein- und Ausgaben nach Zahlungspflichtigen oder Empfangsberechtigten.Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten sinngemäß zur Erfassung der voranschlagswirksamen oder voranschlagsunwirksamen Ein- und Ausgaben nach Zahlungspflichtigen oder Empfangsberechtigten.
Schlagworte
Einnahmenstelle, Eingabe
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Dokumentnummer
NOR12050328
Alte Dokumentnummer
N3198910306J