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§ 90 BHV 1989

Fassungen
01.01.1990 bis 31.12.2008 — BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9001.01.199031.12.2008 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 90

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 570/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Zeitliche Abgrenzung der Verrechnung bei den Kassen

Paragraph 90, (1) Die voranschlagswirksame Verrechnung und die Bestands- und Erfolgsverrechnung enden bei den Kassen mit dem 31. Dezember (Finanzjahr). Ein Auslaufzeitraum nach den Bestimmungen der Paragraphen 72 und 73 ist für die Kassen nicht zulässig.

  1. Absatz 2,Gebarungen, die das abgelaufene Finanzjahr betreffen und in diesem angefallen sind, der Kasse aber erst nach dessen Ablauf zur Kenntnis gelangen (zB Kontoauszüge, Zahlstellenabrechnungen), sind jedenfalls für das abgelaufene Finanzjahr zu verrechnen.
  2. Absatz 3,Die zeitliche Zugehörigkeit einer Zahlung richtet sich nach dem Zeitpunkt, in dem die Einnahmen tatsächlich zugeflossen sind oder die Ausgaben tatsächlich geleistet wurden bzw. die Einleitung des Zahlungsvollzuges im Wege einer Kreditunternehmung (Bank) durch Weitergabe der jeweiligen Einzelaufträge gemäß Paragraph 53, erfolgt ist.
  3. Absatz 4,Zahlungen des Bundes, deren Fälligkeit im Jänner des folgenden Finanzjahres liegt und die wegen ihrer zeitgerechten Erfüllung bereits im Dezember geleistet werden müssen, sind zu Lasten der Voranschlagsbeträge des folgenden Finanzjahres zu verrechnen. Der Ausgleich des zeitlichen Unterschiedes zwischen der voranschlagswirksamen Verrechnung und der kassenmäßigen Wirksamkeit dieser Gebarungen hat im Wege der Bestandsverrechnung (Konten der Rechnungsabgrenzung) für das abgelaufene Finanzjahr zu erfolgen.
  4. Absatz 5,Die in den Verrechnungsaufschreibungen der Kassen vorgefundenen Mängel können im Wege der Buchhaltung des anweisenden Organs, mit dem das Abrechnungsverhältnis besteht, bis zum 20. Jänner des folgenden Finanzjahres behoben werden. Zu diesem Zweck sind der Buchhaltung die entsprechenden Unterlagen zeitgerecht zu übermitteln.
  5. Absatz 6,Die vorstehenden Bestimmungen sind auch für die gemäß Paragraph 89, Absatz eins, eingerichteten weiteren Verrechnungskreise anzuwenden.

Anmerkung

Bank seit 1. 1. 1994 Kreditinstitut (vgl. Art. I § 104, BGBl.
Nr. 532/1993)

Schlagworte

Bestandsverrechnung

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2009

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12050329

Alte Dokumentnummer

N3198910307J