Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 90Paragraph 90
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Zeitliche Abgrenzung der Verrechnung bei den Kassen
§ 90. (1) Die voranschlagswirksame Verrechnung und die Bestands- und Erfolgsverrechnung enden bei den Kassen mit dem 31. Dezember (Finanzjahr). Ein Auslaufzeitraum nach den Bestimmungen der §§ 72 und 73 ist für die Kassen nicht zulässig.Paragraph 90, (1) Die voranschlagswirksame Verrechnung und die Bestands- und Erfolgsverrechnung enden bei den Kassen mit dem 31. Dezember (Finanzjahr). Ein Auslaufzeitraum nach den Bestimmungen der Paragraphen 72 und 73 ist für die Kassen nicht zulässig.
(2)Absatz 2,Gebarungen, die das abgelaufene Finanzjahr betreffen und in diesem angefallen sind, der Kasse aber erst nach dessen Ablauf zur Kenntnis gelangen (zB Kontoauszüge, Zahlstellenabrechnungen), sind jedenfalls für das abgelaufene Finanzjahr zu verrechnen.
(3)Absatz 3,Die zeitliche Zugehörigkeit einer Zahlung richtet sich nach dem Zeitpunkt, in dem die Einnahmen tatsächlich zugeflossen sind oder die Ausgaben tatsächlich geleistet wurden bzw. die Einleitung des Zahlungsvollzuges im Wege einer Kreditunternehmung (Bank) durch Weitergabe der jeweiligen Einzelaufträge gemäß § 53 erfolgt ist.Die zeitliche Zugehörigkeit einer Zahlung richtet sich nach dem Zeitpunkt, in dem die Einnahmen tatsächlich zugeflossen sind oder die Ausgaben tatsächlich geleistet wurden bzw. die Einleitung des Zahlungsvollzuges im Wege einer Kreditunternehmung (Bank) durch Weitergabe der jeweiligen Einzelaufträge gemäß Paragraph 53, erfolgt ist.
(4)Absatz 4,Zahlungen des Bundes, deren Fälligkeit im Jänner des folgenden Finanzjahres liegt und die wegen ihrer zeitgerechten Erfüllung bereits im Dezember geleistet werden müssen, sind zu Lasten der Voranschlagsbeträge des folgenden Finanzjahres zu verrechnen. Der Ausgleich des zeitlichen Unterschiedes zwischen der voranschlagswirksamen Verrechnung und der kassenmäßigen Wirksamkeit dieser Gebarungen hat im Wege der Bestandsverrechnung (Konten der Rechnungsabgrenzung) für das abgelaufene Finanzjahr zu erfolgen.
(5)Absatz 5,Die in den Verrechnungsaufschreibungen der Kassen vorgefundenen Mängel können im Wege der Buchhaltung des anweisenden Organs, mit dem das Abrechnungsverhältnis besteht, bis zum 20. Jänner des folgenden Finanzjahres behoben werden. Zu diesem Zweck sind der Buchhaltung die entsprechenden Unterlagen zeitgerecht zu übermitteln.
(6)Absatz 6,Die vorstehenden Bestimmungen sind auch für die gemäß § 89 Abs. 1 eingerichteten weiteren Verrechnungskreise anzuwenden.Die vorstehenden Bestimmungen sind auch für die gemäß Paragraph 89, Absatz eins, eingerichteten weiteren Verrechnungskreise anzuwenden.
Anmerkung
Bank seit 1. 1. 1994 Kreditinstitut (vgl. Art. I § 104, BGBl.
Nr. 532/1993)
Schlagworte
Bestandsverrechnung
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Dokumentnummer
NOR12050329
Alte Dokumentnummer
N3198910307J