Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 489/2008Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 489 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 96Paragraph 96
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Aufbewahrung der Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen der
Zahlstellen
§ 96. Die Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen sind bis zu ihrer Vorlage an die zuständige Buchhaltung oder Kasse von der Zahlstelle in zeitlicher Reihenfolge aufzubewahren. Die mit der Zahlstellenabrechnung gemäß § 95 an die Buchhaltung oder Kasse übermittelten Unterlagen sind von diesen nach den Bestimmungen dieser Verordnung aufzubewahren. Paragraph 96, Die Verrechnungsunterlagen und -aufschreibungen sind bis zu ihrer Vorlage an die zuständige Buchhaltung oder Kasse von der Zahlstelle in zeitlicher Reihenfolge aufzubewahren. Die mit der Zahlstellenabrechnung gemäß Paragraph 95, an die Buchhaltung oder Kasse übermittelten Unterlagen sind von diesen nach den Bestimmungen dieser Verordnung aufzubewahren.
Schlagworte
Verrechnungsaufschreibungen
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2009
Dokumentnummer
NOR12050335
Alte Dokumentnummer
N3198910313J