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§ 98 BHV 1989

Fassungen
01.01.1990 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9801.01.199031.12.2004 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 26/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 98

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 570/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 26/2005

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Grundsätze für die Führung von Betriebsabrechnungen

Paragraph 98, (1) Zur Erreichung der im Paragraph 82, Absatz eins, BHG festgelegten Ziele ist im Rahmen der Betriebsabrechnung zu ermitteln, welche Kosten anfallen, welche Teile der Einrichtung die Kosten verursachen, welche Kosten für die Erbringung welcher Leistungen anfallen und welcher Nutzen (Erlöse) durch die Leistungserbringung entsteht. Zur Ermittlung dieser Kostengrößen sind von den Buchhaltungen und Kassen zu führen:

  1. Ziffer eins
    eine Kostenartenrechnung zur Feststellung der Art und Höhe der Kosten;
  2. Ziffer 2
    eine Kostenstellenrechnung zur Feststellung des Ortes des Kostenanfalles (Abteilungen oder sonstige Organisationseinrichtungen einer Dienststelle oder Teile von solchen) sowie der Art und Höhe der Kosten;
  3. Ziffer 3
    eine Kostenträgerrechnung zur Feststellung der Art, Höhe und Zusammensetzung der Kosten für eine bestimmte Leistung oder Leistungsgruppe.
  1. Absatz 2,Die nach Absatz eins, zu führende Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung ist nach folgenden Grundsätzen einzurichten:
    1. Ziffer eins
      die Durchführung der Betriebsabrechnung hat unter geringstmöglichem Mitteleinsatz zu erfolgen;
    2. Ziffer 2
      die Betriebsabrechnung ist so aufzubauen, daß sie an geänderte Bedingungen oder Aufgaben leicht und umgehend angepaßt werden kann;
    3. Ziffer 3
      die Betriebsabrechnung hat den für die Erfüllung ihrer Aussagekraft benötigten Vollständigkeits- und Genauigkeitsgrad aufzuweisen;
    4. Ziffer 4
      die Betriebsabrechnung hat zeitlich aktuelle und für die anweisenden Organe notwendige Ergebnisse zu liefern;
    5. Ziffer 5
      die Erfassung und Verrechnung der Kosten hat auf Grund von Zahlungs- und Verrechnungsaufträgen und von Belegen zu erfolgen;
    6. Ziffer 6
      ein Wechsel in der Verfahrensweise der Betriebsabrechnung ist nur in Ausnahmefällen zulässig und ist zu begründen;
    7. Ziffer 7
      ein Wechsel in der Festlegung sowie Anwendung von Kostenaufteilungsschlüsseln ist nur in begründeten Fällen zulässig;
    8. Ziffer 8
      die Betriebsabrechnungsperiode endet grundsätzlich mit dem Kalenderjahr. Kürzere Perioden sind anzustreben, wenn dies der Erhöhung des Informationsgehaltes dient. Eine über das Kalenderjahr hinausreichende Periode ist nur zulässig, wenn dies für die Abrechnung von Einzelaufträgen oder sonstigen Einzelleistungen (Kostenträger gemäß Paragraph 106,), die nicht in einem Kalenderjahr beendet werden, erforderlich ist;
    9. Ziffer 9
      die Betriebsabrechnung hat grundsätzlich von den in der voranschlagswirksamen Verrechnung bzw. Bestands- und Erfolgsverrechnung erfaßten Geschäftsfällen auszugehen;
    10. Ziffer 10
      entstandene Kosten sind nur einmal zu verrechnen. Die Kostenzuordnung hat unmittelbar oder, wo dies nicht bzw. nur mit erheblichem Aufwand möglich ist, schlüsselmäßig zu erfolgen;
    11. Ziffer 11
      die Ergebnisse der Betriebsabrechnung sind übersichtlich und nachvollziehbar darzustellen und zu dokumentieren. Insbesondere sind die Verantwortungsbereiche, die festgelegten Gliederungen, die Zuordnungsarten und die Aufteilungsschlüssel schriftlich festzuhalten und als Verrechnungsunterlagen aufzubewahren.

Schlagworte

Kostenartenrechnung, Kostenstellenrechnung, Vollständigkeitsgrad, ZVA

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12050337

Alte Dokumentnummer

N3198910315J