Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
22.12.1989 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 615/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 122.12.198931.12.2018 BGBl. Nr. 615/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zuschuß - Kärnten - 70. Jahrestag der Volksabstimmung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 615 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

22.12.1989BGBl. Nr. 615/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Paragraph eins,

Dem Land Kärnten wird aus Anlaß der 70. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung, auf Grund welcher sich die im Abstimmungsgebiet ansässige Wohnbevölkerung für die Zugehörigkeit zur Republik Österreich entschieden hat, im Jahr 1990 aus Bundesmitteln ein einmaliger Zweckzuschuß von 40 Millionen Schilling gewährt. Dieser Bundeszuschuß ist zur Verbesserung der Infrastruktur und für besondere Vorhaben im damals umkämpften Gebiet zum Zweck der Festigung der Zugehörigkeit dieses Gebietes zu Österreich zu verwenden und zur Stärkung der für die bezeichneten Zwecke vorgesehenen Landesmittel bestimmt.

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Gesetzesnummer

10004615

Dokumentnummer

NOR12050363

Alte Dokumentnummer

N3198910418J