Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesfinanzgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1/1989 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Artikel XV. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Type der bei einem Organ des Bundes im Jahre 1989 verwendeten Datenverarbeitungsanlagen bestritten werden dürfen, werden durch den Plan für Datenverarbeitungsanlagen des Bundes für das Jahr 1989 (Anlage V) getroffen.Artikel römisch fünfzehn. Die Regelungen, nach denen die Ausgaben für die Anzahl und die Type der bei einem Organ des Bundes im Jahre 1989 verwendeten Datenverarbeitungsanlagen bestritten werden dürfen, werden durch den Plan für Datenverarbeitungsanlagen des Bundes für das Jahr 1989 (Anlage römisch fünf) getroffen.
Anmerkung
Anlage nicht darstellbar
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2018
Dokumentnummer
NOR12050466
Alte Dokumentnummer
N3198910884F