Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reservenmeldungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 449/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Beachte
Bezugszeitraum: vgl. § 3Bezugszeitraum: vergleiche Paragraph 3
Text
§ 1. (1) Die Banken, ausgenommen Wechselstuben nach 2 Abs. 1 Z 4 KWG, haben dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank ihre stillen Reserven zum Stichtag der zuletzt erstellten Bilanz in der Gliederung der Anlage zu dieser Verordnung innerhalb der Fristen des 24 Abs. 12 KWG zu melden.Paragraph eins, (1) Die Banken, ausgenommen Wechselstuben nach 2 Absatz eins, Ziffer 4, KWG, haben dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank ihre stillen Reserven zum Stichtag der zuletzt erstellten Bilanz in der Gliederung der Anlage zu dieser Verordnung innerhalb der Fristen des 24 Absatz 12, KWG zu melden.
(2) Die Bankprüfer haben diese Meldungen stichprobenweise zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung in Position IV der Anlage zu dieser Verordnung anzuführen. (2) Die Bankprüfer haben diese Meldungen stichprobenweise zu überprüfen und das Ergebnis dieser Überprüfung in Position römisch vier der Anlage zu dieser Verordnung anzuführen.
Dokumentnummer
NOR12050528
Alte Dokumentnummer
N3198910940H