Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
16.09.1989 bis 31.12.1993 — BGBl. Nr. 449/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 216.09.198931.12.1993 BGBl. Nr. 449/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reservenmeldungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

16.09.1989BGBl. Nr. 449/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph 2, (1) Als stille Reserven sind zu melden:

  1. Ziffer eins
    bei börsenotierten Wertpapieren, Beteiligungen und Konsortialbeteiligungen der Unterschiedsbetrag zwischen höherem Börsekurs und Buchwert. Bei Vorliegen besonderer Umstände ist ein niedrigerer Wert als der Börsekurs anzusetzen. Diese besonderen Umstände sind in der Position römisch drei der Anlage zu dieser Verordnung zu erläutern;
  2. Ziffer 2
    bei nicht börsenotierten Beteiligungen und Konsortialbeteiligungen sowie bei Grundstücken und Gebäuden der Unterschiedsbetrag zwischen höherem Verkehrswert und Buchwert;
  3. Ziffer 3
    versteuerte Reserven in Forderungen, soweit sie nicht bereits gemäß Ziffer eins, oder 2 zu melden sind.

(2) Stille Reserven gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind nur anzuführen, soweit sie für die Beurteilung der Vermögenslage der Bank von wesentlicher Bedeutung sind.

(3) Der Unterschiedsbetrag zwischen versicherungsmathematisch errechnetem Pensionsrückstellungserfordernis und gebildeter Pensionsrückstellung mindert die stillen Reserven.

(4) Sind keine stillen Reserven vorhanden, so hat dies die Bank in der Position römisch drei der Anlage zu dieser Verordnung anzumerken.

Gesetzesnummer

10004618

Dokumentnummer

NOR12050529

Alte Dokumentnummer

N3198910941H