Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reservenmeldungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 449/1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 532/1993Bundesgesetzblatt Nr. 449 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
§ 2. (1) Als stille Reserven sind zu melden:Paragraph 2, (1) Als stille Reserven sind zu melden:
bei börsenotierten Wertpapieren, Beteiligungen und Konsortialbeteiligungen der Unterschiedsbetrag zwischen höherem Börsekurs und Buchwert. Bei Vorliegen besonderer Umstände ist ein niedrigerer Wert als der Börsekurs anzusetzen. Diese besonderen Umstände sind in der Position III der Anlage zu dieser Verordnung zu erläutern;bei börsenotierten Wertpapieren, Beteiligungen und Konsortialbeteiligungen der Unterschiedsbetrag zwischen höherem Börsekurs und Buchwert. Bei Vorliegen besonderer Umstände ist ein niedrigerer Wert als der Börsekurs anzusetzen. Diese besonderen Umstände sind in der Position römisch drei der Anlage zu dieser Verordnung zu erläutern;
bei nicht börsenotierten Beteiligungen und Konsortialbeteiligungen sowie bei Grundstücken und Gebäuden der Unterschiedsbetrag zwischen höherem Verkehrswert und Buchwert;
versteuerte Reserven in Forderungen, soweit sie nicht bereits gemäß Z 1 oder 2 zu melden sind.versteuerte Reserven in Forderungen, soweit sie nicht bereits gemäß Ziffer eins, oder 2 zu melden sind.
(2) Stille Reserven gemäß Abs. 1 Z 2 sind nur anzuführen, soweit sie für die Beurteilung der Vermögenslage der Bank von wesentlicher Bedeutung sind. (2) Stille Reserven gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind nur anzuführen, soweit sie für die Beurteilung der Vermögenslage der Bank von wesentlicher Bedeutung sind.
(3) Der Unterschiedsbetrag zwischen versicherungsmathematisch errechnetem Pensionsrückstellungserfordernis und gebildeter Pensionsrückstellung mindert die stillen Reserven.
(4) Sind keine stillen Reserven vorhanden, so hat dies die Bank in der Position III der Anlage zu dieser Verordnung anzumerken. (4) Sind keine stillen Reserven vorhanden, so hat dies die Bank in der Position römisch drei der Anlage zu dieser Verordnung anzumerken.
Dokumentnummer
NOR12050529
Alte Dokumentnummer
N3198910941H